{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nlichkeit nicht der Fall ist, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10‘000.00\n(Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden\nangemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden ist wie bei der\nGeldstrafe anhand der Tat- und Täterkomponenten gemäss Art. 47 StGB zu\nbestimmen (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,\nStrafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 20 zu Art. 106 StGB).\n\nbb) Zu beurteilen sind die Tätlichkeit vom 30. September 2012 (Schlag auf\nden Hinterkopf von E.________) sowie die beiden Tätlichkeiten vom 20. Oktober 2012 (Würgen von G.________ und Wegschubsen von D.________).\nHinsichtlich der Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass E.________\nzum Tatzeitpunkt erst sechsjährig war, dass sich der Beschuldigte von hinten\nnäherte und der Schlag für E.________ unvermittelt erfolgte, weil er den Beschuldigten nicht sehen konnte. Der Beschuldigte nützte somit die Wehrlosigkeit seines Opfers aus, was die Art und Weise der Tatbegehung besonders\nverwerflich erscheinen lässt. Hinsichtlich des Würgens von G.________ kann\nim Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen zur Drohung verwiesen\nwerden. Der Beschuldigte nützte auch hier die Wehrlosigkeit von G.________\naus, der im Auto sass und nicht damit rechnete, dass der ihm unbekannte\nBeschuldigte ohne Vorwarnung auf ihn los geht und ihn würgt. Bezüglich der\nTätlichkeit zum Nachteil von D.________ fällt in objektiver Hinsicht besonders\nins Gewicht, dass zwischen Täter und Opfer aufgrund der damals bestehenden Lebensgemeinschaft ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand. Unter\ndiesen Umständen ist von einem mittleren bis schweren objektiven Tatverschulden auszugehen.\n\ncc) Zugunsten des Beschuldigten ist in Bezug auf das subjektive Tatverschulden die von Gutachter med. pract. R.________ im Zusammenhang mit\nder Drohung vom 20. Oktober 2012 zum Nachteil von G.________ festgestellte Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. E. II.2c vorstehend) auch bei den\nKantonsgericht Schwyz 85\n\nbeiden Tätlichkeiten zum Nachteil von G.________ und D.________ zu\nberücksichtigen, weil der Beschuldigte diese gleichzeitig mit der Drohung beging. Das objektiv mittlere bis schwere Tatverschulden ist deshalb auf ein\nleichtes Tatverschulden zu reduzieren. Hinsichtlich der Tätlichkeit zum Nachteil von E.________ wurde keine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt.\nEbenso wenig liegen Anhaltspunkte zu den Beweggründen des Beschuldigten\nvor. Zwar gab er selber an, E.________ habe seine Katze getreten, gleichzeitig bestreitet er aber, E.________ geschlagen zu haben, was aufgrund des\nBeweisergebnisses widerlegt wurde. Es bleibt somit zumindest fraglich, ob\nE.________ die Katze des Beschuldigten trat. Die Frage kann aber offen bleiben, weil dies, selbst wenn es zuträfe, den Schlag des Beschuldigten gegen\nden Hinterkopf eines sechsjährigen Jungen nicht minder verwerflich erscheinen lässt. Das subjektive Tatverschulden bezüglich der Tätlichkeit zum Nachteil von E.________ ist deshalb neutral zu bewerten, weshalb das objektiv\nmittlere bis schwere Verschulden weder zu erhöhen noch zu reduzieren ist.\n\ndd) Bei den Täterkomponenten wirkt sich die genannte Vorstrafe (vgl.\nE. II.2e vorstehend) wiederum straferhöhend aus, zumal diese unter anderem\nauch eine Tätlichkeit zum Gegenstand hatte und somit einschlägig ist. Sodann\nist die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz strafreduzierend zu berücksichtigen (vgl. analog E. II.2e vorstehend).\n\nee) Schliesslich ist bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er derzeit arbeitslos ist und ihn eine Busse\ndementsprechend einschränkt.\n\nff) Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten, d.h.\neines mittelschweren Verschuldens sowie der knappen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 400.00 bzw.\nbei deren schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB) angemessen.\nKantonsgericht Schwyz 86\n\n3. Massnahmen\na) Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an (angef. Urteil, Dispositivziff. 3). Der\nVerteidiger beantragt in der Berufung, es sei keine stationäre Massnahme,\nsondern lediglich eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB aufzuerlegen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, eine stationäre\nMassnahme sei unverhältnismässig. Die als Ersatzmassnahmen durchgeführte ambulante Massnahme habe jahrelang gut funktioniert und auch die Gutachterin Dr. S.________ empfehle im Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017\nexplizit eine ambulante Massnahme. Der negativen Entwicklung seit Sommer\n2017 sei insofern Rechnung zu tragen, als die ambulante Behandlung neu an\neinen Therapeuten zu überweisen sei, der über eine forensische Zusatzqualifikation verfüge. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, es sei an der vorinstanzlichen Anordnung einer stationären Massnahme festzuhalten. Der Beschuldigte mache derzeit eine negative Entwicklung durch, die zeige, dass die\nErsatzmassnahmen nicht ausreichend gewesen seien, um den Beschuldigten\nzu behandeln und die Rückfallgefahr abzuwenden. Das erforderliche Setting\nkönne nur in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik gewährleistet werden, demzufolge sei der Ergänzung vom 2. November 2017 zum Ergänzungsgutachten zu folgen und zwingend eine stationäre Massnahme im Sinne\nvon Art. 59 StGB anzuordnen.\n\n"}