{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nAn der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er erhalte eine monatliche Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 4‘000.00 netto und er zahle\nfür seinen Sohn L.________ Unterhalt, soweit dies mit seinem Einkommen\nmöglich sei (KG-act. 133, S. 21, Fragen 7 und 10). Ermessensweise und zugunsten des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs\nvon 30 % sowie eines Unterstützungsabzugs von 15 % für seinen Sohn die\nTagessatzhöhe auf Fr. 70.00 festzulegen. Art. 34 Abs. 2 StGB nennt neben\ndem Einkommen auch das Vermögen als Bemessungskriterium für die Höhe\ndes Tagessatzes. Der Beschuldigte verfügt jedoch über kein nennenswertes\nVermögen, weshalb die Tagessatzhöhe nicht anzupassen ist (KG-act. 133,\nS. 21, Frage 8).\nKantonsgericht Schwyz 82\n\ng) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn\neine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).\nBei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr\nbietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen.\nIn die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das\nVorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer\nBindungen, Hinweise auf eine Suchtgefährdung usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE\n134 IV 1, E. 4.2.1; BGer 6B_38/2013, E. 2.2.1). Insbesondere ist zu prüfen, ob\ndie Gewährung des bedingten Strafvollzuges, allenfalls kombiniert mit einer\nVerbindungsbusse, spezialpräventiv ausreichend ist. Von dieser Möglichkeit\nist dann Gebrauch zu machen, wenn zwar erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters bestehen, diese aber bei einer Gesamtwürdigung aller\nUmstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen (BGer 6B_38/2013, E. 2.2.2). Wenn eine ungünstige Prognose gestellt\nwerden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch\nden – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, ist\ndie Geldstrafe unbedingt auszusprechen (BGE 134 IV 60, E. 7.5). Das Gesetz\nverlangt eine Prognose über die Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen. Zukünftige Übertretungen spielen somit für die Prognose keine Rolle\n(Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 43 zu Art. 42 StGB).\n\nÜber den Beschuldigten erstellten med. pract. R.________ am 25. Februar\n2013 (U-act. 11.0.01) und Dr. S.________ am 3. Juli 2017 (KG-act. 51) sowie\nam 2. November 2017 (KG-act. 116) psychiatrische Gutachten, die sich zu\nKantonsgericht Schwyz 83\n\nden Fragen äusserten, ob beim Beschuldigten eine psychische Störung vorlag\nbzw. immer noch vorliegt, wie die Rückfallgefahr des Beschuldigten einzuschätzen ist und ob allenfalls Massnahmen anzuordnen sind (vgl. E. II.3c und\n3d nachfolgend). Aus diesen Gutachten geht hervor, dass insbesondere für\nschwere Straftaten nur ein geringes bis moderates Risiko besteht, während\ndie Gefahr weniger gravierender Delikte und insbesondere von Übertretungen\nhöher ausfällt (vgl. E. II.3c nachfolgend). Des Weiteren stellten die Gutachter\nfest, dass beim Beschuldigten bisher im Zusammenhang mit der Wiedererlangung des Führerausweises eine Vermeidungsmotivation erkennbar war, welche ihn von wiederholter Delinquenz abhielt (vgl. E. II.3e.bb nachfolgend). Wie\nnachfolgend aufgezeigt wird, ist für den Beschuldigten aufgrund seiner nach\nwie vor bestehenden psychischen Störung eine Massnahme anzuordnen, die\neinerseits eine Behandlung der psychischen Störung und anderseits das Einrichten eines Kontrollsystems zum Ziel hat (vgl. E. II.3e nachfolgend). Zudem\nist dem Beschuldigten eine Cannabis- und Kokainabstinenz aufzuerlegen (vgl.\nE. II.3e.dd.eee nachfolgend). Angesichts dessen, dass durch die anzuordnenden Massnahmen ein kontrollierender Rahmen geschaffen wird, welcher auch\nder Gefahr zukünftiger Delinquenz (insb. von Tätlichkeiten) und schädlichen\nKonsums von Cannabis und Kokain entgegenwirken soll, erscheint es nicht\nnotwendig, die Geldstrafe zu vollziehen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vielmehr soll der Beschuldigte\ndurch einen bedingten Vollzug verbunden mit einer Probezeit der maximal\nzulässigen Dauer von fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) sowie der erwähnten\nambulanten Massnahme (vgl. E. II.3e.cc nachfolgend) in Zukunft zum Wohlverhalten gebracht werden (der Wortlaut von Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB ist weiter formuliert als derjenige von Art. 42 Abs. 1 StGB und umfasst auch Tätlichkeiten).\n\nh) aa) Sodann ist die zusätzlich auszufällende Busse für die mehrfach begangenen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Abs. 2\nlit. c) zu bemessen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, was bei der Tät-\nKantonsgericht Schwyz 84\n\n"}