{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nEbenfalls als zu lange beurteilte das Bundesgericht eine Verfahrensdauer von\nsieben Jahren und zehn Monaten vom Zeitpunkt der Festnahme bis zum zweitinstanzlichen Urteil gerechnet. Insbesondere die Zeitdauer zwischen der\nÜberweisung durch den Untersuchungsrichter am 28. Dezember 1998 und der\nAnklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2002, d.h. rund\ndrei Jahre und sieben Monate, lasse sich nicht überzeugend begründen. Das\nBundesgericht erachtete unter diesen Umständen eine Herabsetzung des\nStrafmasses um 25 % als hinreichend (BGer, Urteil 6P.191/2006 vom\n17. März 2007, E. 5.3 f.).\n\nIn einem weiteren Fall, in dem zwischen der Orientierung des Beschuldigten\nund der Ausfällung des zweitinstanzlichen Urteils etwas mehr als sieben Jahre\nvergingen, hielt das Bundesgericht eine Reduktion der Strafe um mindestens\n20 % für angemessen (BGer, Urteil 6S.335/2004 vom 23. März 2005, E. 6.5.2\nff.).\n\nIm Jahr 2011 schützte das Bundesgericht sodann den vorinstanzlichen Entscheid, gemäss welchem bei einer Gesamtverfahrensdauer von 14 Jahren der\nVerletzung des Beschleunigungsgebots aufgrund der Schwere der Taten\n(qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, falsche Anschuldigung etc.)\nnicht mit einem Strafverzicht oder gar einer Verfahrenseinstellung, sondern\nmit einer Strafreduktion von mindestens 30-40 % Rechnung zu tragen sei\n(BGer, Urteil 6B.140/2011 vom 17. Mai 2011, E. 4 und 5).\n\nWie bereits ausgeführt, benötigte die Vorinstanz für die Begründung des Urteils zweieinhalb Jahre (vgl. E. I.2 vorstehend). Weder die Komplexität des\nFalles noch dessen Umfang (Untersuchungsakten im Umfang von vier Bun-\nKantonsgericht Schwyz 80\n\ndesordnern, ca. 50-seitiges Protokoll der Hauptverhandlung, angefochtenes\nUrteil im Umfang von 23 Seiten) rechtfertigen jedoch eine derart lange Begründungszeit. Hinzu kommt, dass die Erwägungen der vorinstanzlichen Urteilsbegründung lediglich sieben Seiten umfassen und im Wesentlichen nur\npauschal das Ergebnis des Entscheids wiedergeben und sich insbesondere\nnicht mit den Aussagen befassen, sondern nur pauschal auf die Ausführungen\nder Staatsanwaltschaft verweisen, weshalb das angefochtene Urteil den materiellen Begründungsanforderung nicht genügt (vgl. E. I.2 vorstehend). Angesichts dieser Umstände wiegt die Verletzung des Beschleunigungsgebots\nschwer, so dass sich eine Strafreduktion aufdrängt, obwohl dem Beschuldigten die ausgefällte Strafe nach Eröffnung des Urteils im Dispositiv bekannt war\nund deshalb keine Ungewissheit über den Verfahrensausgang und die damit\nverbundene Belastung vorlag. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der vorgenannten Überlegungen ist eine Reduktion\nder Einsatzstrafe um 25 % auf Fr. 90‘000 angemessen. Weitere Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich.\n\nf) Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters\nim Zeitpunkt des Urteils. Ist die Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren neu\nfestzusetzen, ist der Zeitpunkt des Rechtsmittelurteils massgebend (Dolge, in:\nNiggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013,\nN 50 zu Art. 34 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus\nwelcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; BGer, Urteil\n6B_83/2010 vom 8. Juli 2010, E. 5.1.2). Vom Einkommen des Täters sind diejenigen Beträge abzuziehen, die ihm wirtschaftlich betrachtet nicht zufliessen\noder was er gesetzlich schuldet. Dies sind namentlich die laufenden Steuern,\ndie Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die\nnotwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Dolge, a.a.O., N 59 zu\nArt. 34 StGB). Die Abzüge sind praxisgemäss zu pauschalieren. Je nach\nKantonsgericht Schwyz 81\n\nHöhe des Einkommens beläuft sich der entsprechende Pauschalabzug\ngrundsätzlich zwischen 15-30 % (Dolge, a.a.O., N 60 zu Art. 34 StGB; vgl.\nBerechnungsformular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der\nSchweiz, KSBS). Das Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge für die Familienangehörigen zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Für die Berechnung kann sich das Gericht\nweitgehend an den Grundsätzen des Familienrechts orientieren. Anderweitige\nfinanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse\nberücksichtigt werden. Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden, fallen grundsätzlich ausser Betracht. Insbesondere können Wohnkosten nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV\n60, E. 6.4). Aus Gründen der Praktikabilität ist auch für die Bemessung der\nabzugsberechtigten Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge praxisgemäss auf\nPauschalen abzustellen. In der Regel ist ein Abzug von 10-15 % für jedes unterhaltsberechtigte Kind sachgerecht (Dolge, a.a.O., N 73 Art. 34 StGB; vgl.\nBerechnungsformular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der\nSchweiz, KSBS).\n\n"}