{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nDer Strafrahmen für die Beschimpfung geht bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe\n(Art. 177 StGB). Aufgrund dessen, dass keine kumulative Strafe auszufällen\nist, sondern die Strafe für das schwerste Delikt angemessen zu erhöhen ist\n(Mathys, a.a.O., N 356), und weil für die Beschimpfung nur ein leichtes Verschulden gegeben ist, erscheint es für das Gericht angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe um zehn Tagessätze auf insgesamt 100 Tagessätze zu\nerhöhen.\nKantonsgericht Schwyz 77\n\ne) Ferner sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Vorstrafen wirken sich grundsätzlich straferhöhend aus. Das Gericht hat im Einzelfall zu\nprüfen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen eine bestimmte Vorstrafe zu einer Straferhöhung führt. In der Regel wirken sich weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen, also solche, die einen anderen Bereich betreffen, nur geringfügig straferhöhend aus, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht\nfallen (Mathys, a.a.O., 236 ff.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2012 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die\nBetäubungsmittel, Tätlichkeiten und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem\nZustand verurteilt und ist somit vorbestraft. Diese Vorstrafe betrifft nur in Bezug auf die Tätlichkeiten die gleichen Bereiche wie die vorliegend zu beurteilenden Anklagepunkte und ist demnach nur teilweise einschlägig. Der Tatzeitpunkt der angeklagten Sachverhalte liegt aber nur ungefähr eineinhalb Jahre\nvor der Verurteilung. Demnach liegt diese noch nicht weit zurück. Die Vorstrafe ist somit straferhöhend zu berücksichtigen. Das Gericht erachtet ermessensweise eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 20 Tagessätze, d.h. auf total 120 Tagessätze, als angezeigt.\n\nZu berücksichtigen ist sodann die bereits festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die überlange Begründungsdauer im erstinstanzlichen Verfahren. Übermässige Verfahrensverzögerungen können im Strafverfahren nicht geheilt werden, weshalb sie in den meisten Fällen zu einer\nStrafreduktion, unter Umständen sogar zu einem Verzicht auf Bestrafung\nführen. In extremen Fällen kann das Verfahren als ultima ratio eingestellt werden (BGE 133 IV 158 = Pra 97 (2008) Nr. 45, E. 8; BGE 117 IV 124, E. 4.d;\nMathys, a.a.O., N 274 f., Summers, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler\nKommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 15 zu\nArt. 5 StPO). Für die Wahl der Sanktionierung des prozessualen Fehlers ist\nentscheidend, wie stark die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzö-\nKantonsgericht Schwyz 78\n\ngerung getroffen wurde. In Betracht gezogen wird ebenso die Schwere der in\nFrage stehenden Straftaten und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorläge. Zu berücksichtigen sind auch die Interessen der Geschädigten (Summers, a.a.O., N 17\nund 19 zu Art. 5 StPO; BGE 117 IV 124, E. 4.e; BGer, Urteil 6P.128/2001 vom\n18. Dezember 2001, E. 11c.bb). Schliesslich ist zu beachten, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGer, Urteil 6B.140/2011 vom 17. Mai\n2011, E. 5.1).\n\nDas Bundesgericht bejahte in einem Urteil aus dem Jahr 2011 eine Verletzung\ndes Beschleunigungsgebots unter anderem wegen einer überlangen Begründungsdauer. In dem umfangreichen Verfahren (Verfahrensakten im Umfang\nvon acht Bundesordnern, über fünfhundertseitiges Protokoll, angefochtenes\nUrteil im Umfang von 90 Seiten) beliess es das Bundesgericht trotz einer Begründungsdauer von fast zweieinhalb Jahren und einer Dauer des gesamten\nVerfahrens von siebeneinhalb Jahren bei einer Feststellung der Verletzung\ndes Beschleunigungsgebots und sah von weiteren Sanktionen, insbesondere\nvon einer Strafreduzierung, ab mit der Begründung, dem Beschuldigten sei die\nausgefällte Strafe bekannt gewesen, weshalb die Ungewissheit über den Verfahrensausgang und die damit verbundene Belastung weggefallen seien\n(BGer, Urteil 6B_902/2010 vom 15. März 2011, E. 2.7.7.2).\n\nIn einem Urteil aus dem Jahr 2001 stellte das Bundesgericht ebenfalls eine\nVerletzung des Beschleunigungsgebots fest. Das nicht übermässig komplexe\nVerfahren dauerte zwischen Eingang der Anzeige und Versand des zweitinstanzlichen Urteils rund neun Jahre und betraf insbesondere Vermögensdelikte. Eigentliche Verzögerungen erlitten habe das Verfahren bei zwei Verfahrensschritten, die zusammen rund vier Jahre benötigt hätten und eine\nschwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots bedeuten würden.\nDie von der zweiten Instanz gewährte Strafreduktion von einem Viertel der\nEinsatzstrafe (23 Monate Gefängnis) sei zwar eher knapp, aber angesichts\nKantonsgericht Schwyz 79\n\nder Tatsache, dass dadurch der bedingte Vollzug für den Beschuldigten möglich geworden sei, noch im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens (vgl.\nBGer, Urteil 6P.128/2001 vom 18. Dezember 2001, E. 11c.cc).\n\n"}