{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\naa) Zunächst ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, die Drohung, zu\nbestimmen. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens bei der Drohung vom\n20. Oktober 2012 zum Nachteil von G.________ ist die Art und Weise des\nTatvorgehens zu beachten (Mathys, a.a.O., N 66 ff.). Für das objektive Tatverschulden wirkt sich erschwerend aus, dass sich der Beschuldigte und\nG.________ vorher nicht kannten (KG-act. 133, S. 17, Frage 13) und dass der\nBeschuldigte G.________, der sich im Auto befand und sich dadurch nicht\nbzw. nur sehr schlecht wehren konnte, ohne Vorwarnung würgte, wodurch er\nsein Opfer überraschte und dessen Wehrlosigkeit ausnützte (vgl. Mathys,\na.a.O., N 70). Ferner sind das Ausmass der Verletzung des Rechtsguts und\ndie Folgen der Tat für den Geschädigten zu berücksichtigen (Mathys, a.a.O.,\nN 72 ff.). Erhöhend für das objektive Tatverschulden wirkt, dass die Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls von G.________ über längere Zeit andauerte, was sich einerseits den Aussagen von G.________, wonach er Angst vor\ndem Beschuldigten habe, ein solches Erlebnis nicht noch einmal erleben\nmöchte und dem Beschuldigten nie mehr begegnen möchte (U-act. 8.4.01,\nFrage 18) und anderseits dem Umstand entnehmen lässt, dass G.________\nim Verfahren darum ersuchte, seine Adresse geheim zu halten. Eine derartige\nBeeinträchtigung des Sicherheitsgefühls geht über das bei der Drohung übliche Mass hinaus und muss deshalb als schwer beurteilt werden.\n\nBetreffend die Drohung vom 2. Januar 2013 zum Nachteil von D.________ ist\nebenfalls zunächst die Art und Weise des Tatvorgehens zu beurteilen. Diesbezüglich wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte und\nD.________ eine Lebensgemeinschaft führten, wodurch ein Vertrauensver-\nKantonsgericht Schwyz 75\n\nhältnis zwischen Täter und Opfer bestand. Sodann drohte der Beschuldigte\nD.________ in Anwesenheit des gemeinsamen, erst sechsjährigen Sohnes,\nwas sich ebenfalls erschwerend auf das objektive Tatverschulden auswirkt.\nAus den genannten Gründen ist von einem mittleren bis schweren objektiven\nTatverschulden auszugehen.\n\nHinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens stellte der Gutachter med. pract.\nR.________ mit Gutachten vom 25. Februar 2013 fest, dass sowohl bei der\nDrohung vom 20. Oktober 2012 zum Nachteil von G.________ als auch bei\nder Drohung vom 2. Januar 2013 zum Nachteil von D.________ eine schwere\nVerminderung der Einsichtsfähigkeit und zusätzlich eine reduzierte Steuerungsfähigkeit bestanden habe, weshalb für diese zwei Delikte von einer Verminderung der Schuldfähigkeit schweren Grades auszugehen sei\n(U-act. 11.0.01, S. 82 f., Ziff. 2). Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit\nvor, hat der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung wie\nfolgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies\ninsgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach\nSchweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb\ndes zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann\ndann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art.\n22 Abs. 1 StGB) verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7; BGer, Urteil\n6B_611/2010 vom 26. April 2011, E. 3.4). Auf das Gutachten vom 25. Februar\n2013 kann abgestellt werden, zumal weder das Ergänzungsgutachten vom\n3. Juli 2017 (KG-act. 51) noch die Ergänzung zum Ergänzungsgutachten vom\n2. November 2017 (KG-act. 116) eine davon abweichende Beurteilung enthal-\nKantonsgericht Schwyz 76\n\nten. Die schwere Verminderung der Schuldfähigkeit reduziert das objektiv mittlere bis schwere Tatverschulden auf ein leichtes Verschulden (vgl. Mathys,\na.a.O., N 122).\n\nUnter Berücksichtigung, dass zwar eine mehrfache Tatbegehung vorliegt, das\nVerschulden aber nur leicht wiegt, erscheint es in Ausübung des dem Gericht\nzustehenden Ermessens angezeigt, die hypothetische Einsatzstrafe auf einen\nViertel des Maximums, also auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.\n\nd) Sodann ist das Verschulden für die Beschimpfung zu bestimmen. Wiederum verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte seine\ndamalige Lebenspartnerin beschimpfte, mithin bestand ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Opfer. Hinzu kommt, dass sich zum\nTatzeitpunkt auch der gemeinsame, damals sechsjährige Sohn in der Wohnung befand. Das objektive Tatverschulden ist demzufolge etwas erhöht; es\nist von einem mittleren bis schweren Verschulden auszugehen. Bezüglich des\nsubjektiven Tatverschuldens stellte der Gutachter med. pract. R.________ für\ndie Drohung, welche in der gleichen Auseinandersetzung erfolgte, eine verminderte Schuldfähigkeit schweren Grades fest, welche somit auch bei der\nBeschimpfung zu berücksichtigen ist. Das objektiv mittlere bis schwere Verschulden ist daher auf ein leichtes Verschulden zu reduzieren.\n\n"}