{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nDie Tat ist nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (Popp/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler\nKommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 11 zu Art. 2 StGB). Bis Ende\n2017 sah aArt. 40 StGB vor, dass die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel\nmindestens sechs Monate beträgt. Auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von\nweniger als sechs Monaten kann das Gericht nach aArt. 41 StGB nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach Art. 42 StGB\nnicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Abs. 1). Es hat diese Strafform näher\nzu begründen (Abs. 2). Darüber hinaus kommen kurze Freiheitsstrafen nur\nnoch als Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 und 39 StGB) in Frage, sofern der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist bzw. soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht leistet. Mit der Bestimmung von aArt. 41 StGB führte der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung\nzugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen ein (BGE 134 IV 82, E. 4.1;\nBGE 134 IV 60, E. 3.1 m.w.H.). Dahinter steckte das zentrale Anliegen, die\nsozial desintegrierenden kurzen Freiheitsstrafen möglichst zurückzudrängen\n(vgl. BGE 134 IV 97, E. 4.2.2 m.w.H). Eine unbedingte Freiheitsstrafe unter\nsechs Monaten kommt nach dem vorliegend anzuwendenden Recht somit nur\nausnahmsweise in Betracht. Sie ist nach aArt. 41 StGB nur möglich, wenn ein\nbedingter Aufschub nicht möglich und gleichzeitig der Vollzug von Arbeitsoder Geldstrafen nicht zu erwarten ist (BGE 134 IV 60, E. 3.1). Die Vorinstanz\nverurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs\nMonaten. Dieses Strafmass ist aufgrund der zusätzlichen Freisprüche sowie\nder Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz (vgl. E. I.2\nKantonsgericht Schwyz 73\n\nvorstehend und E. II.2e nachfolgend) zu reduzieren. Überdies sind die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug gegeben (vgl. E. II.2g nachfolgend).\nSomit liegen keine besonderen Gründe für die Ausfällung einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe vor, weshalb für die mehrfache Drohung und die Beschimpfung eine Geldstrafe auszufällen ist. Für die Drohungen und die Beschimpfung liegen demnach gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1\nStGB vor. Der vom Gesetz bestimmte Strafrahmen für die Drohung reicht von\nGeldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB), derjenige\nfür die Beschimpfung bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 177 StGB). Die\nDrohung stellt die abstrakt höchste Strafandrohung und somit die schwerste\nTat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB dar.\n\nDer Strafrahmen darf gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens\n360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Tatbestand der Drohung\nbestimmt für die Geldstrafe keinen oberen Rahmen, weshalb das gesetzliche\nHöchstmass (360 Tagessätze, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB) anzuwenden ist.\nEine weitere Erhöhung des Strafrahmens in Anwendung von Art. 49 Abs. 1\nStGB kommt nicht in Frage.\n\nc) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu\n(Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der\nVerletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen\nin der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2\nStGB). Bei der objektiven Tatschwere ist unter anderem zu berücksichtigen,\nwelche zusätzlichen schädlichen Auswirkungen die Tat hätte haben können\n(Mathys, a.a.O., N 59). Bei der subjektiven Tatschwere stellt sich die Frage\nnach den Absichten des Täters, d.h. ob Absichten oder Vorstellungen vorhan-\nKantonsgericht Schwyz 74\n\nden sind, die erschwerend ins Gewicht fallen (Mathys, a.a.O., N 99 ff.). Zudem\nist zu berücksichtigen, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter\nverfügte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm\nzu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit\nseine Schuld (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 21 zu Art. 47 StGB, m.w.H.).\n\n"}