{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nccc) Die Meldepflicht nach Art. 42 Abs. 5 WG bezieht sich nur auf Waffen\ni.S.v. Art. 5 Abs. 2 WG. Bei dem am 2. Januar 2013 von der Kantonspolizei\ngefundenen und sichergestellten einhändig bedienbaren Klappmesser „Inox“\n(U-act. 5.3.03-05) handelt es sich zwar um eine Waffe i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. c\nWG, jedoch nicht um eine Waffe i.S.v. Art. 5 Abs. 2 WG (vgl. E. II.1e.bb.ccc\nvorstehend). Durch das Nichtmelden des Klappmessers „Inox“ wurde der objektive Tatbestand von Art. 34 Abs. 1 lit. i i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG somit nicht\nerfüllt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung seiner Meldepflicht i.S.v. Art. 34 Abs. 1 lit. i i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG freizusprechen ist.\n\n2. Strafzumessung\nDer Beschuldigte ist vom Vorwurf der Tätlichkeit, begangen am 13. Juni 2011\ndurch einen Schlag auf den Hinterkopf von D.________ (vgl. Anklageziff. 5.1.1) sowie vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das\nWaffengesetz freizusprechen. Sodann ist der Beschuldigte der mehrfachen\nDrohung, begangen am 20. Oktober 2012 durch das Würgen von G.________\nsowie am 2. Januar 2013 durch die drohende Körperhaltung gegenüber seiner\ndamaligen Lebenspartnerin (D.________), der mehrfachen Tätlichkeiten, begangen am 30. September 2012 durch den Schlag auf den Hinterkopf von\nE.________, am 20. Oktober 2012 durch das Würgen von G.________ sowie\nebenfalls am 20. Oktober 2012 durch das Wegschubsen seiner damaligen\nLebenspartnerin, und der Beschimpfung, begangen am 2. Januar 2013 gegenüber seiner damaligen Lebenspartnerin, schuldig zu sprechen.\n\na) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der\nStrafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das\nHöchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen.\nDabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49\nAbs. 1 StGB). Wird der Beschuldigte wegen mehrerer Straftatbestände zu\ngleichartigen Strafen verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt\nKantonsgericht Schwyz 71\n\nfestzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 356). Ungleichartige\nStrafen sind dagegen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur\ngreift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGer, Urteil\n6B_853/2014 vom 9. Februar 2015, E. 4.2 m.H. auf BGE 138 IV 120, E. 5.2).\nDas schwerste Delikt ist anhand der abstrakten Strafandrohung zu ermitteln\nund nicht danach, welche Straftat verschuldensmässig am schwersten wiegt.\nObligatorisch auszufällende Geldstrafen sind mitzuberücksichtigen (Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StGB I, 2013, N 116\nzu Art. 49 StGB). Für die Wahl der Strafart sind die gleichen Kriterien heranzuziehen wie für die Wahl des Strafmasses. Die Bestimmung des Strafmasses\nund die Wahl der Strafart beeinflussen sich gegenseitig und lassen sich nicht\ntrennen. Bei der Wahl der Strafart steht dem Richter somit ein weiter Ermessensspielraum zu (Mathys, a.a.O., N 350). Grundsätzlich gilt, dass die Strafe\numso schwerer ausfällt, je grösser das Verschulden ist (Mathys, a.a.O.,\nN 351).\n\nb) Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten sowie wegen Beschimpfung schuldig zu sprechen. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2012 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Busse von Fr. 1‘000.00. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil ist der Beschuldigte aber unter anderem\nvom Vorwurf der Tätlichkeit, begangen am 13. Juni 2011, freizusprechen. Weil\ndies der einzige Sachverhalt war, der sich vor dem Urteil der Einzelrichterin\ndes Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2012 zutrug, ist im Gegensatz zum\nvorinstanzlichen Urteil keine Zusatzstrafe zu verhängen. Sodann sieht der\nTatbestand der Beschimpfung als Strafe eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vor, weshalb es entgegen dem vorinstanzlichen Urteil nicht möglich ist,\nkeine Geldstrafe zu verhängen bzw. stattdessen auf eine Freiheitsstrafe oder\neine Busse zu erkennen. Weil der Beschuldigte in zwei Anklagepunkten frei-\nKantonsgericht Schwyz 72\n\nzusprechen ist und ihn das Kantonsgericht in Bezug auf den Vorfall vom\n20. Oktober 2012 nicht der versuchten einfachen Körperverletzung, sondern\nder Tätlichkeit schuldig spricht, ist das vorinstanzliche Strafmass zu reduzieren.\n\n"}