{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nbbb) An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, D.________\nsei zuerst auf ihn losgegangen und habe ihn beschimpft, woraufhin er sie\nebenfalls beschimpft habe. Er habe die ihm vorgeworfenen Sachen gesagt, er\nhabe D.________ aber nicht mit dem Messer bedroht.\n\nee) aaa) Die Aussagen von D.________ blieben in sämtlichen Befragungen\nin den wesentlichen Zügen gleich und beschränken sich nicht nur auf die eigentlichen Tathandlungen, sondern beziehen sich auch auf die Entstehung\nder Auseinandersetzung und die Vorgeschichte von ihr und dem Beschuldigten. Sie weisen demzufolge einen hohen Detailgrad auf. Zudem schilderte\nD.________ nicht nur die wesentlichen Fakten, sondern auch ihre Gefühle\nund Gedanken zu den einzelnen Vorgängen. Sodann räumte sie ein, dass der\nKantonsgericht Schwyz 68\n\nBeschuldigte sie nie mit einem Messer bedrohte, mithin gab sie auch entlastende Inhalte wieder. Die Aussagen von D.________ weisen somit viele Realitätskriterien auf und erscheinen insgesamt glaubhaft.\n\nDemgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten weniger konstant und\nzum Teil widersprüchlich. Während der Beschuldigte an der ersten Einvernahme vom 8. Januar 2013 aussagte, er verstehe, dass sich D.________ bedroht gefühlt habe, auch weil es im Jahr 2007 schon zu häuslicher Gewalt\ngekommen sei, gab er an der Schlusseinvernahme vom 8. März 2013 zu Protokoll, D.________ habe nicht den Eindruck gemacht, als ob sie grosse Angst\nbekommen habe. Gleichwohl räumte er in der gleichen Einvernahme ein, dass\ner bei seiner ersten Aussage bleibe, wonach er verstanden habe, dass sie\nsich bedroht gefühlt habe, schliesslich sei er ja auch einen Kopf grösser und\ndoppelt so breit wie D.________. Ihm sei auch bewusst, dass er D.________\ndurch seine Körperhaltung und sein Auftreten sowie sein Verhalten in Angst\nund Schrecken versetze.\n\nFür das Gericht ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte am 2. Januar 2013,\nca. um 18.30 Uhr, in der gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse\nxx in Trachslau mit drohender Körperhaltung schreiend und schnellen Schrittes auf D.________ zuging und diese mit hochrotem Kopf in drohender Haltung bei einem Gesichtsabstand von fünf bis zehn Zentimetern anschrie und\nbeschimpfte. Ebenso erstellt ist, dass D.________ aufgrund der Körperhaltung\nund des Verhaltens des Beschuldigten befürchten musste, er könnte Gewalt\ngegen sie anwenden, und sie in Angst und Schrecken versetzt wurde. Der\nTatbestand der Drohung setzt keine verbale Äusserung voraus, sondern kann\nauch durch Gesten oder konkludentes Verhalten erfüllt werden (vgl.\nE. II.1d.bb.ccc vorstehend). Entscheidend ist, ob der Täter ein künftiges Übel\nin Aussicht stellt, welches er als von sich abhängig hinstellt und das zu einer\nVerletzung des inneren Friedens bzw. des Sicherheitsgefühls des Opfers\nführt. Weil als erstellt gilt, dass der Beschuldigte durch sein Auftreten bei\nKantonsgericht Schwyz 69\n\nD.________ das Gefühl weckte, unmittelbar davor zustehen, Opfer von häuslicher Gewalt zu werden, verletzte er ihr Sicherheitsgefühl und versetzte sie in\nAngst und Schrecken. Somit erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 180\nAbs. 1 StGB.\n\nDer Beschuldigte gab sodann selbst mehrfach an, sich bewusst gewesen zu\nsein, dass sich D.________ durch sein Verhalten bedroht gefühlt habe. Zwar\nerklärte er, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, D.________ Angst einzujagen. Er führte aber auch aus, dass er einfach überfordert gewesen sei.\nIndem der Beschuldigte seiner Überforderung in der Auseinandersetzung mit\nD.________ dadurch Luft verschaffte, dass er mit drohender Körperhaltung\nschreiend auf sie zuging und sie anschliessend mit einem Gesichtsabstand\nvon fünf bis zehn Zentimetern anschrie und beschimpfte, nahm er angesichts\nseines Wissens über den Eindruck, den er dadurch bei D.________ erwirkt,\nund in Anbetracht dessen, dass es schon früher zu häuslicher Gewalt kam,\nzumindest in Kauf, dass D.________ in Angst und Schrecken versetzt würde.\nDer Beschuldigte handelte somit (eventual-)vorsätzlich.\n\nbbb) Der Beschuldigte gab selber zu, D.________ am 2. Januar 2013 als\n„Scheiss-Stink-Fotze“, „gemeine ungarische Edelnutte“ bzw. „verdammte, gemeine, ungarische Fotze“ bezeichnet zu haben. Die vom Beschuldigten gewählten Bezeichnungen enthalten eine ähnlich negative moralische Wertung\nwie die Ausdrücke „Hure“ (BGE 92 IV 115, E. 2) oder „Luder“ (BGE 86 IV 81,\nE. 1) und stellen somit ebenfalls einen Angriff auf die Ehre der betroffenen\nPerson dar. Gründe, wonach sich der Beschuldigte der Ehrenrührigkeit seiner\nAussagen nicht bewusst gewesen war oder denen zufolge er D.________\nnicht in ihrer Ehre verletzen wollte, sind keine ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte\nvorsätzlich handelte. Der Tatbestand der Beschimpfung (vgl. E. II.1e.bb.bbb\nvorstehend) ist somit erfüllt.\nKantonsgericht Schwyz 70\n\n"}