{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nccc) Der Beschuldigte wurde durch die Kantonspolizei am 8. Januar 2013 in\nder Klinik Zugersee in Oberwil (U-act. 8.3.06) und durch die Staatsanwaltschaft am 18. Januar 2013 (U-act. 10.0.01) sowie am 8. März 2013 (U-\nact. 10.0.02) zur Sache befragt. Im Wesentlichen gab er an, D.________ habe\nam Nachmittag des 2. Januar 2013 einen Streit mit der Nachbarin,\nF.________, gehabt. Nachdem sie in die gemeinsame Wohnung zurückgekommen sei und von dieser Auseinandersetzung erzählt habe, sei sie nervlich\nam Ende gewesen. Aufgrund der beiden Ereignisse von häuslicher Gewalt in\nden Jahren 2007 und 2011, bei denen er alle Schuld auf sich genommen habe, sei er mit dem gemeinsamen Sohn in den Keller gegangen und habe aufgeräumt. Er habe gewusst, dass er D.________ nun in Ruhe lassen müsse.\nAls er und der gemeinsame Sohn in die Wohnung zurückgegangen seien, sei\nD.________ in den Keller gegangen und kurz darauf in die Wohnung zurückgekehrt. Sie habe hysterisch herumgeschrien und ihn beschimpft. Sie habe\nihm unterstellt, ihre Sachen zu nehmen und diese verschwinden zu lassen. Er\nsei enttäuscht gewesen und habe sie beschimpft und zu ihr gesagt, sie sei\neine gemeine Kuh (U-act. 8.3.06, S. 3 f.; U-act. 10.0.02, Frage 34). Er habe ihr\nauch gesagt, sie sei eine verdammte „Scheiss-Stink-Fotze“. Er habe sie aber\nnicht berührt und sie auch nicht mit dem Messer bedroht (U-act. 10.0.01, Frage 8). Daraufhin habe sie sich zusammen mit dem gemeinsamen Sohn im\nBüro eingeschlossen und die Polizei gerufen. Er habe im Fernseher Schweiz\naktuell geschaut und als die Tagesschau begonnen habe, sei die Polizei eingetroffen (U-act. 8.3.06, S. 3 f.). Es stimme, dass er in Anwesenheit der Polizei mehrmals auf D.________ losgegangen sei. Er habe ihr gesagt, dass sie\neine „gemeine, ungarische Edelnutte“ und eine „verdammte, gemeine, ungarische Fotze“ sei (U-act. 8.3.06, S. 4). Er habe sie aber nicht angreifen wollen;\nes seien vier Polizisten vor Ort gewesen. Er habe ihr nur seine Jacke angeworfen (U-act. 8.3.06, S. 4). Seine Enttäuschung sei enorm gewesen, dadurch\nKantonsgericht Schwyz 66\n\nsei er laut geworden. Er habe im Keller altes, wertloses Zeug aufgeräumt und\nD.________ habe vom Balkon geschrien, er sei ein Arschloch. Er sei in den\nKeller gegangen, damit sie keinen Streit bekämen, aber D.________ sei aufgrund des Streits mit F.________ so aufgeregt gewesen. Sie hätten sich gegenseitig mit einem Abstand von einem Meter angeschrien; er habe sie aber\nnicht geschlagen oder angerührt (U-act. 8.3.06, S. 5). In der ersten Einvernahme gab der Beschuldigte sodann an, er verstehe, dass sich D.________\nbedroht gefühlt habe. Im Jahr 2007 sei es zu häuslicher Gewalt gekommen.\nDamals habe er sie richtig an den Haaren gezerrt. Geschlagen habe er sie\naber nie. Er verstehe aber deshalb, dass sie sich bedroht gefühlt habe. Sie\nkenne seine Kräfte und wisse, dass er sich nicht alles gefallen lasse (U-\nact. 8.3.06, S. 5 f.). Es sei aber nicht seine Absicht gewesen, ihr Angst einzujagen. Er sei einfach überfordert gewesen. Es sei peinlich und demütigend\ngewesen, dass sie so falsche Sachen vom Balkon geschrien habe (U-\nact. 8.3.06, S. 6). An der Schlusseinvernahme sagte er aus, D.________ habe\nnicht den Eindruck gemacht, als ob sie grosse Angst bekommen habe. Sie\nwürden sich mittlerweile gut kennen und D.________ habe ihm am 4. Januar\n2013 telefonisch erklärt, dass er von ihr aus gesehen wieder hätte zurückkehren können. Es habe zudem keine Drohungen gegeben (U-act. 10.0.02, Fragen 35 und 36). Auf Nachfrage des Staatsanwalts, ob er bei seiner ersten\nAussage bleibe, wonach er verstehen könne, dass sich D.________ bedroht\ngefühlt habe, führte der Beschuldigte aus: „Ja klar, ich bin einen Kopf grösser,\nich bin doppelt so breit wie sie. Ich habe auch Angst vor der Frau. Sie ist unberechenbar“ (U-act. 10.0.02, Frage 39). Ferner bestätigte er, dass ihm bewusst sei, dass er D.________ durch seine Körperhaltung und sein Auftreten\nsowie sein Verhalten in Angst und Schrecken versetze (U-act. 10.0.02, Frage 41).\n\nDes Weiteren sagte der Beschuldigte am 8. Januar 2013 aus, das kleine Messer kenne er nicht. Er habe es auch schon in seinem Haushalt gesehen. Das\nMesser gehöre nicht ihm. Er wisse nicht, wem das Messer gehöre\nKantonsgericht Schwyz 67\n\n(U-act. 8.3.06, S. 11). An der Schlusseinvernahme vom 8. März 2013 gab er\nzu Protokoll, das Messer sei ca. 50 bis 60 Jahre alt. Der, dem es gehört habe,\nsei schon verstorben (U-act. 10.0.02, Frage 43). Er habe das Messer zuoberst\nhinten im Kleiderschrank aufbewahrt (U-act. 10.0.02, Frage 44). Die Person,\nder es gehört habe, sei vor 30 Jahren gestorben. Er sei jetzt der Eigentümer\ndieses Messers (U-act. 10.0.02, Frage 45). Er wisse nicht genau, ob es sich\num ein verbotenes Messer handle, er wisse aber, dass man es nicht mehr in\nder Schweiz kaufen könne (U-act. 10.0.02, Frage 46).\n\nddd) Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt, so wie er in der Anklageschrift beschrieben wurde, als erstellt und erwog in rechtlicher Hinsicht, das\nVerhalten des Beschuldigten sei gemäss den zutreffenden Ausführungen der\nStaatsanwaltschaft als Drohung sowie als versuchte einfache Körperverletzung zu qualifizieren.\n\ndd) aaa) D.________ verweigerte an der Berufungsverhandlung grösstenteils die Aussage. Soweit sie darüber hinaus Angaben machte, deckten sich\ndiese im Wesentlichen mit den früheren Aussagen.\n\n"}