{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nbbb) D.________ wurde am 3. Januar 2013 durch die Kantonspolizei (U-\nact. 8.3.05) und am 16. Januar 2013 sowie am 6. Februar 2013 durch die\nStaatsanwaltschaft befragt (U-act. 10.3.01 und 10.3.03). Sie sagte aus, dass\nsie aus ihrer Wohnung ausziehen müssten, weil der Beschuldigte mit allen\nLeuten Probleme habe. Sie sei seit einer Woche für den Umzug am Packen.\nAm 2. Januar 2013 sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, nachdem\nder Beschuldigte ihre Computersachen im Keller habe verschwinden lassen.\nAls sie ihn gefragt habe, wie er dazu komme, ihre Sachen zu nehmen, sei der\nBeschuldigte sehr aggressiv geworden und drohend auf sie zugekommen.\nGleichzeitig habe er sie angeschrien. Er habe sie beschimpft, sie sei eine\n„verdammte, blöde Fotze“ bzw. eine „verdammte Nutte“. Er sei sehr nahe vor\nihr gestanden und sein Gesicht sei sehr rot gewesen. Sie habe bemerkt, dass\ner kurz vor einer „Explosion“ stehe und sei daher ins Büro geflüchtet, bevor er\nhabe gewalttätig werden können. Im Büro habe sie zu ihm gesagt, sie wolle\nKantonsgericht Schwyz 63\n\nnun die Polizei anrufen, weil er ihr drohe. Der Beschuldigte sei ihr ins Büro\ngefolgt, habe ihr blitzschnell das Telefon aus der Hand gerissen und es wieder\nauf die Halterung zurückgelegt. Während dieses Vorfalls sei der gemeinsame\nSohn, L.________, zurück in sein Zimmer gegangen und habe grosse Angst\ngehabt. Nachdem der Beschuldigte ihr den Telefonhörer weggenommen habe, sei er ins Wohnzimmer zurückgegangen. Sie habe dann den gemeinsamen Sohn geholt und sich im Büro eingeschlossen. Sie habe solche Angst\ngehabt, dass sie noch das Bett vor die Türe geschoben habe. Danach habe\nsie die Polizei angerufen. Sie habe dann mit dem gemeinsamen Sohn im Büro\ngewartet, bis die Polizei im Haus gewesen sei (U-act. 8.3.05, Frage 10; U-\nact. 10.3.01, Frage 10).\n\nDer Beschuldigte sei ca. 100 kg schwer und 1.84 m gross und ihr daher körperlich stark überlegen. Er sei unberechenbar und sehr aggressiv. Dies habe\nsie in den letzten Jahren vielfach erfahren müssen. Sie sei mehrmals geschlagen worden. Seit dem fürsorgerischen Freiheitsentzug im letzten Jahr\nhabe er sie nicht mehr geschlagen. In den letzten Wochen habe er aber die\nHemmungen immer mehr verloren (U-act. 8.3.05, Frage 10; U-act. 10.3.01,\nFrage 10; U-act. 10.3.03, Frage 38). Es sei am 2. Januar 2013 nicht zu Gewalt\noder einer konkreten Drohung gekommen. Der Beschuldigte habe sie beschimpft, während er sich drohend genähert habe. Er sei sehr schnell auf sie\nzugekommen und sei wutentbrannt gewesen. Er habe sich über sie gebeugt\nund ihr ins Gesicht geschrien. Sein Gesicht sei nur noch fünf bis zehn Zentimeter von ihrem eigenen entfernt gewesen und sein Kopf sei hochrot gewesen. Es habe nicht mehr viel gefehlt, und er hätte die Kontrolle über sich vollkommen verloren, so dass es zu einem massiven Gewaltausbruch gekommen\nwäre. Sie habe durch sein Verhalten Herzrasen und sehr starke Angst bekommen und gedacht, dass es jetzt wieder passiere. Hinzu komme, dass er\ndiese Messer zu Hause habe, weshalb man den Ausgang eines solchen Kontrollverlustes nicht abschätzen könne (U-act. 8.3.05, Frage 11). Er habe das\ngrosse Rambomesser im November 2012 in Rapperswil gekauft. Sie habe ihn\nKantonsgericht Schwyz 64\n\naufgefordert, das Messer zurückzubringen oder wenigstens aus der Wohnung\nzu schaffen. Er habe es aber dann in seinem Rucksack aufbewahrt. Als sie\nihn gefragt habe, wozu er dieses Messer brauche, habe er erklärt, dass er\nsich verteidigen müsse, wenn er angegriffen werde (U-act. 8.3.05, Frage 12).\nSie sei durch das Messer nie bedroht worden; sie glaube auch nicht, dass das\nMesser als Drohung gegen sie gemeint gewesen sei. Sicher sei man sich hier\njedoch nie (U-act. 8.3.05, Frage 15). Sie habe sich im Büro eingeschlossen\nund das Bett vorgeschoben, weil sie grosse Angst gehabt habe und die Türe\nsowie deren Schloss nicht sehr stark seien (U-act. 8.3.05, Frage 16). Sie habe\nden Sohn geholt, um diesen zu schützen (U-act. 8.3.05, Frage 17). Sie wisse\nnicht, ob für den Sohn eine Gefahr bestehe; der Beschuldigte sei unberechenbar (U-act. 8.3.05, Frage 18). Sie glaube, es wäre zu körperlicher Gewalt\nihr gegenüber gekommen, wenn sie nicht hätte ins Büro flüchten können (U-\nact. 8.3.05, Frage 23).\n\nDer Beschuldigte sei bereits in der Vergangenheit mehrmals gewalttätig geworden. Als der gemeinsame Sohn sechs Wochen alt gewesen sei, habe der\nBeschuldigte ihr unvermittelt einen Tritt von hinten in ihr Gesäss verabreicht,\nals sie den Sohn auf dem Arm gehalten habe. Sie habe danach Schmerzen im\nSteissbein gespürt und wochenlang nicht sitzen können. Des Weiteren habe\ner ihr einmal den Filter der Waschmaschine auf den Kopf geschlagen. Sodann\nhabe er sie, als sie noch in Studen gewohnt hätten, den ganzen Sonntag\ndurch das Haus geprügelt, weil sie sich geweigert habe, einen Brief an den\nVerkäufer des Hauses zu unterzeichnen, welcher der Beschuldigte geschrieben habe. Im Jahr 2008 sei es dann zu einem neuen Gewaltausbruch gekommen, als er sie in der Wohnung in Trachslau mit einer Pfanne habe schlagen wollen. Er habe sie dann auf den Boden geworfen, mit den Füssen getreten und büschelweise Haare ausgerissen. Im 2011 habe er ihr zudem erneut\nvon hinten mit der Faust auf den Kopf geschlagen. Auch damals sei die Polizei gekommen. Nachdem er in der Klinik gewesen sei, habe er sie nicht mehr\ngeschlagen (U-act. 8.3.05, Frage 32). Sie könne nicht berechnen, wie weit der\nKantonsgericht Schwyz 65\n\nBeschuldigte ginge. Sie habe sicher Angst davor, was er ihr alles antun könnte (U-act. 8.3.05, Fragen 36-38).\n\n"}