{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nseiner damaligen Wohnung gelagert zu haben. Dieses Messer habe er vor ca.\n30 Jahren von einer unbekannten Person durch Erbgang erworben. In pflichtwidriger Unvorsicht habe er es unterlassen, innerhalb von drei Monaten seit\nInkrafttreten des Waffengesetzes am 1. Januar 1999 diese Waffe der für die\nErteilung von Ausnahmebewilligungen zuständigen Kantonspolizei Schwyz zu\nmelden.\n\nbb) aaa) Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst\nversetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB; vgl. E. II.2d.bb.bbb vorstehend). Der Täter\nwird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem\nJahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). Unbestrittenermassen lebten der Beschuldigte und D.________ von Herbst 2004\nbis Januar 2013 zusammen (U-act. 10.3.01, Frage 8), weshalb die Tat von\nAmtes wegen zu verfolgen ist.\n\nbbb) Wer jemanden in anderer Weise – als durch Verleumdung oder üble\nNachrede ‒ durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner\nEhre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft\n(Art. 177 Abs. 1 StGB). Wegen Beschimpfung ist strafbar, wer jemandem\ndurch eine Tatsachenbehauptung bzw. die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber dem Verletzten sowie einem Werturteil gegenüber Dritten\nund gegenüber dem Verletzten in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie (reines Werturteil) dem Verletzten\noder Dritten gegenüber oder aber eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier\nAugen, nur gegenüber dem Verletzten selbst (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger\n[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 1 zu Art. 177\nStGB; vgl. auch Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. A.,\nKantonsgericht Schwyz 61\n\n2008, S. 358 f.; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2016 32 vom 25. April\n2017, E. 2a.aa m.w.H.).\n\nccc) Gemäss den Strafbestimmungen des Waffengesetzes (WG) wird mit\nBusse bestraft, wer seinen Meldepflichten nach Art. 7a Abs. 1, Art. 9c, Art. 11\nAbs. 3 und 4, Art. 11a Abs. 2, Art. 17 Abs. 7 oder Art. 42 Abs. 5 WG nicht\nnachkommt. Am 12. Dezember 2008 trat die Änderung des Waffengesetzes\nvom 22. Juni 2007 in Kraft (AS 2008 5405, Art. 2 lit. d; AS 2008 5499; vgl.\nauch Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG], BBl 2006 2713). Die Übergangsbestimmungen sehen in Art. 42 Abs. 5 WG eine Meldepflicht vor. Demzufolge\nmuss, wer bereits im Besitz von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Art. 5 Abs. 2 WG oder Waffenzubehör\nnach Art. 5 Abs. 1 lit. g WG ist, diese innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung den für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen\nzuständigen kantonalen Behörden melden (Art. 42 Abs. 5 WG). Der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG unterstehen somit verbotene Waffen im Sinne\nvon Art. 5 Abs. 2 WG (BGE 141 IV 132, E. 2.7.2). Zu den Waffen im Sinne von\nArt. 5 Abs. 2 WG zählen Seriefeuerwaffen und Abschussgeräte nach Art. 5\nAbs. 1 lit. b WG sowie ihre wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteile (lit. a), Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen,\nsowie ihre wesentlichen Bestandteile (lit. b) und Granatwerfer nach Art. 4\nAbs. 2 lit. c WG (lit. c). Waffen, für deren Besitz keine kantonale Ausnahmebewilligung erforderlich ist, sondern ein Waffenerwerbsschein genügt, werden\nvon der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG somit nicht erfasst (BGE 141 IV\n132, E. 2.7.2).\n\ncc) aaa) Gemäss Polizeirapport vom 9. Januar 2013 kam es am 2. Januar\n2013 um ca. 18:34 Uhr zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen\nLebenspartnerin D.________ in deren gemeinsamen Wohnung an der\nH.________strasse xx, 8840 Trachslau, zu einer Auseinandersetzung, in wel-\nKantonsgericht Schwyz 62\n\ncher der Beschuldigte mit drohender Körperhaltung schreiend und schnellen\nSchrittes auf D.________ zugegangen sein und diese mit hochrotem Kopf\nbeschimpft haben soll. In der Folge soll sich D.________ zusammen mit dem\ngemeinsamen Sohn, L.________, im Büro eingeschlossen und von dort die\nKantonspolizei gerufen haben. Nach dem Eintreffen der Kantonspolizei habe\nsich der Beschuldigte sehr aggressiv gegenüber D.________ verhalten, sie\nangeschrien und versucht, sie zu schlagen (U-act. 8.3.01, S. 2 f.; U-\nact. 8.3.03, S. 2). Der Beschuldigte sei festgenommen worden und am 3. Januar 2013 habe der Bezirksarzt Dr. med. V.________ eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet, woraufhin der Beschuldigte in die psychiatrische Klinik Zugersee nach Oberwil überführt worden sei (U-act. 8.3.01, S. 3). Anlässlich der polizeilichen Intervention vom 2. Januar 2013 stellten die ausgerückten Polizisten zwei Messer des Beschuldigten sicher (U-act. 5.3.01). Einerseits handelte es sich um ein Rambo III-Messer mit einer Länge von ca. 45 cm\nund anderseits um ein einhändig bedienbares Klappmesser „Inox“ (U-\nact. 5.3.03-05).\n\n"}