{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nccc) G.________ gab wiederholt an, der Beschuldigte habe ihm während des\nWürgens gedroht, er werde ihn umbringen. Diese Aussage bestätigte\nD.________ aber nicht bzw. sie gab an, dies nicht gehört zu haben. Sie sagte\nlediglich aus, der Beschuldigte habe G.________ angeschrien, als er ihn gewürgt habe, sie habe aber nicht genau mitbekommen, was er alles gesagt\nhabe. Ausser an die Worte „das ist meine Frau“ und „nicht mit so einem alten\nMann“ könne sie sich nicht mehr genau erinnern, was der Beschuldigte gesagt\nhabe. Sie behaupte nicht, dass er sonst nichts gesagt habe, sie wisse es einfach nicht mehr. Der Beschuldigte stritt seinerseits von Beginn weg ab,\nG.________ angedroht zu haben, ihn umzubringen. Aufgrund der Aussagen\naller Beteiligten ist somit nicht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte\nG.________ verbal drohte, ihn umzubringen.\n\nGemäss Anklage habe G.________ durch den Würgegriff und die drohende\nÄusserung Todesangst erlitten, was den Tatbestand der Drohung erfülle.\nKantonsgericht Schwyz 58\n\nNachdem die drohende Äusserung beweismässig nicht erstellt werden konnte,\nbleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung durch das\nWürgen und sein sonstiges Verhalten erfüllte. Nicht nur verbale Äusserungen\nkönnen den Tatbestand der Drohung verwirklichen, sondern auch Gesten\noder konkludentes Handeln. Der Täter erfüllt den objektiven Tatbestand, wenn\ner das Sicherheitsgefühl bzw. den inneren Frieden eines Opfers verletzt, indem er ihm ein künftiges Übel in Aussicht stellt, das er als von sich abhängig\ndarstellt (vgl. E. II.1d.bb.ccc vorstehend). Der Beschuldigte packte\nG.________ ohne Vorwarnung am Hals, drückte dessen Kehle während einiger Sekunden so stark zu, dass G.________ keine Luft mehr kriegte und\nschrie ihn gleichzeitig wutentbrannt an. Aufgrund dieses Verhaltens erscheint\nes für das Gericht nachvollziehbar, dass G.________ befürchtete, der Beschuldigte könnte nicht von ihm ablassen und in Todesangst geriet. Hinzu\nkommt, dass auch D.________ angab, Todesangst um G.________ gehabt\nzu haben (vgl. E. II.1d.cc.ccc), was ebenfalls unterstreicht, wie angsteinflössend das Verhalten des Beschuldigten auf die Betroffenen gewirkt haben\nmuss. Durch sein Verhalten erweckte der Beschuldigte bei G.________ (und\nauch bei D.________) somit den Eindruck, gewillt zu sein, G.________ zu\nerwürgen, wodurch er dessen Leben als von seinem Willen abhängig hinstellte. Der Beschuldigte erfüllte folglich den objektiven Tatbestand der Drohung.\n\nGegenüber Gutachter med. pract. R.________ gab der Beschuldigte selber\nan, er habe wahrgenommen, dass G.________ panische Angst gehabt habe,\nworaufhin er ihn losgelassen habe. In subjektiver Hinsicht musste dem Beschuldigten somit bewusst sein, dass sein Verhalten (würgen ohne Vorwarnung, wutentbranntes Schreien und Umherrennen) das Opfer in Todesangst\nversetzt und den Eindruck erweckt, er mache dessen Leben von seinem Willen abhängig. Der Beschuldigte bringt im Übrigen auch nichts Gegenteiliges\nvor. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass sich der Vorsatz des\nBeschuldigten nicht auf eine Körperverletzung richtete (vgl. E. II.1d.ee.bbb\nvorstehend). Indem der Beschuldigte G.________ im Wissen um sein angst-\nKantonsgericht Schwyz 59\n\neinflössendes Verhalten aber so lange würgte, bis er dessen Angst wahrnehmen konnte, manifestierte er seinen Willen, seinem Opfer zu drohen. Der Umstand, dass der Beschuldigte von G.________ abliess, als er dessen panische\nAngst bemerkte, spricht sodann ebenfalls dafür, dass er sein eigentliches Ziel\ndadurch erreicht hatte. Somit handelte der Beschuldigte mit Vorsatz hinsichtlich des Tatbestands der Drohung.\n\ne) Sachverhalt vom 2. Januar 2013 (Anklageziff. 2, 4.1.2 und 7)\naa) Auch in Bezug auf den Vorfall vom 2. Januar 2013 werden dem Beschuldigten mehrere Straftaten zur Last gelegt.\n\naaa) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage vom\n3. April 2013 vor, am 2. Januar 2013, ca. um 18:30 Uhr, am Ende einer verbalen Auseinandersetzung mit seiner damaligen Lebenspartnerin D.________ in\nder gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse xx in Trachslau mit\ndrohender Körperhaltung schreiend und schnellen Schrittes auf D.________\nzugegangen zu sein und diese mit hochrotem Kopf in drohender Haltung bei\neinem Gesichtsabstand von fünf bis zehn Zentimetern beschimpft zu haben.\nDurch das drohende Verhalten sei D.________ in Angst und Schrecken versetzt worden, was der Beschuldigte im Wissen um die bereits in den Jahren\n2006 bis 2011 wiederholt ausgeübte häusliche Gewalt sowie im Wissen um\nein gekauftes Rambomesser mit einer Klingenlänge von ca. 30 Zentimetern\nund im Wissen um von ihm in der Wohnung mit einem Brotmesser durchgeführte Wurf- und Zielübungen zumindest in Kauf genommen habe. Sodann\nsoll der Beschuldigte während dieser Auseinandersetzung D.________ als\n„verdammte blöde Fotze“ und als „verdammte Nutte“ bezeichnet haben. Im\nWissen, dass es sich dabei um ehrenrührige Äusserungen gehandelt habe,\nhabe er sie dennoch wissentlich und willentlich kundgetan.\n\nbbb) Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 2. Januar 2013\nein Klappmesser mit einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus in\nKantonsgericht Schwyz 60\n\n"}