{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nTat abstreitet. Es muss deshalb vorwiegend auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln abgestellt werden, die einen Rückschluss von\nden äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Beschuldigten erlauben (Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 60 zu Art. 12 StGB). Auch wenn grundsätzlich allgemein bekannt ist, dass das Würgen eines Menschen zu Sauerstoffmangel\nim Gehirn oder zu Kehlkopfverletzungen führen kann (vgl. EGV-SZ 2013 Nr. A\n4.1, E. 4c), hängt die Gefährlichkeit des Würgeangriffs auch von dessen Intensität und Dauer ab. Gemäss den Angaben von G.________ drückte ihn der\nBeschuldigte am Hals in den Fahrersitz, was auch D.________ beobachtete,\nund zwar so stark, dass er (G.________) keine Luft mehr gekriegt habe. Das\nWürgen habe aber nur wenige Sekunden gedauert und habe weder sichtbare\nSpuren noch Verletzungen hinterlassen. Aufgrund dieser Schilderungen lässt\nsich keine genaue Aussage über die Intensität des Zudrückens machen; immerhin war es aber so stark, dass G.________ vorübergehend keine Luft\nmehr kriegte. Zwar führte die Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass beim\nWürgen bereits bei einer kurzen Dauer die Gefahr von Sauerstoffmangel im\nGehirn oder Kehlkopfverletzungen bestehe, trotzdem lässt sich vorliegend\nnicht zweifelsfrei feststellen, ob dem Beschuldigten das tatsächliche Ausmass\nder Gefahr zum Tatzeitpunkt bewusst war; objektive Anhaltspunkte hierzu\nbestehen jedenfalls keine. Abgesehen davon müsste dem Beschuldigten bei\nVorliegen eines solchen Bewusstseins auf der Willensseite nachgewiesen\nwerden, dass er den Erfolg, d.h. die einfache Körperverletzung, in Kauf nahm,\nalso sich mit ihm abfand, auch wenn er ihm möglicherweise unerwünscht war\n(vgl. BGE 131 IV 9, E. 4.1). Selbst wenn somit davon ausgegangen würde,\ndass sich der Beschuldigte der Gefahr des Würgens bewusst war, müsste auf\nder Willensseite festgestellt werden, dass er die drohenden Verletzungen in\nKauf nahm (Eventualvorsatz) und nicht (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit)\ndarauf vertraute, dass diese nicht eintreten werden (bewusste Fahrlässigkeit;\nvgl. BGE 131 IV 9, E. 4.1). Die Tatsachen, dass der Beschuldigte nur einige\nSekunden zudrückte und dass keine äusserlichen Spuren feststellbar waren,\nKantonsgericht Schwyz 56\n\nlassen aber einen solchen Schluss nicht ohne Zweifel zu. Aus diesen Gründen\nmuss in dubio pro reo die Sachverhaltsvariante zugrunde gelegt werden, die\nfür den Beschuldigten die günstigere ist. Es ist folglich davon auszugehen,\ndass der Beschuldigte darauf vertraute, G.________ nicht zu verletzen. Somit\nkann kein Eventualvorsatz angenommen werden und der Beschuldigte ist von\nder versuchten einfachen Körperverletzung freizusprechen.\n\nDas Verhalten des Beschuldigten stellt jedoch objektiv eine Tätlichkeit dar,\nweil Würgen – auch nur während weniger Sekunden – das allgemein übliche\nund gesellschaftlich geduldete Mass an physischer Einwirkung überschreitet.\nEs bestehen keine Anhaltspunkte – und der Beschuldigte bringt überdies auch\nkeine solche vor –, wonach der Beschuldigte zumindest im Sinne der Parallelwertung der Laiensphäre nicht wusste oder hätte wissen müssen, dass\nWürgen eine Verletzung der körperlichen Integrität darstellt, mithin einen\nStraftatbestand erfüllt. Im Gegensatz zum Vorwurf der versuchten einfachen\nKörperverletzung konnte der Beschuldigte nicht darauf vertrauen, dass der\nErfolg nicht eintreten werde, weil bereits mit Beginn des Würgens der Taterfolg (die Tätlichkeit) eintritt. Indem der Beschuldigte G.________ trotzdem\nwürgte, manifestierte er seinen Willen zur Tatbegehung. Der Beschuldigte\nhandelte somit mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich (vgl. Niggli/Maeder,\na.a.O., N 47 zu Art. 12 StGB). Zwischen Tätlichkeit und Drohung (vgl.\nE. II.1d.ee.ccc nachfolgend) besteht echte Konkurrenz (BGer, Urteil\n6B_393/2017 vom 6. Juli 2017, E. 2.3).\n\nDie Verteidigung zieht wie erwähnt (E. II.1d.dd.ddd vorstehend) das Vorliegen\neines gültigen Strafantrags in Zweifel. Der Strafantragsteller bringt in der Regel einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige, während die rechtliche Würdigung der Handlung der Behörde obliegt (BGE 131 IV 97, E. 3.1; BGer, Urteil\n6B:267/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3.3). Die rechtliche Qualifikation ist somit\nSache der Strafbehörden und nicht Gegenstand des Strafantrags. Hinzu\nkommt, dass gemäss Strafantrag von G.________ Tätlichkeiten und Drohun-\nKantonsgericht Schwyz 57\n\ngen als zu verfolgende Delikte angegeben sind. Der Strafantrag umfasst somit\nauch die an der Berufungsverhandlung durch die Verfahrensleitung zur Stellungnahme gebrachte rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Tätlichkeit.\n\nNach Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf\nder Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil erging. Der Beschuldigte wurde mit dem angefochtenen Urteil vom 11. Dezember 2013 wegen versuchter\neinfacher Körperverletzung verurteilt. Weil der Tatbestand der einfachen Körperverletzung denjenigen der Tätlichkeit konsumiert (Roth/Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 14\nzu Art. 126 StGB) und die Tätlichkeit zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch nicht verjährt war, kommt Art. 97 Abs. 3 StGB zur Anwendung und\ndie Tätlichkeit kann im Rechtsmittelverfahren nicht mehr verjähren. Der Einwand, die Verjährung sei bereits eingetreten, ist folglich ebenfalls unbegründet.\n\n"}