{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nDemgegenüber decken sich die Aussagen von G.________ und D.________\nin den wesentlichen Zügen und weichen bloss in einigen Details voneinander\nab. Die Aussagen sind konstant und weisen keine gravierenden Widersprüche\nauf, weshalb sie für das Gericht glaubhaft erscheinen. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von G.________ und D.________ und aufgrund dessen, was der Beschuldigte selber eingestand, ist für das Gericht folgender\nSachverhalt erstellt: G.________ fuhr D.________ mit seinem Auto am\n20. Oktober 2012 von Zürich nach Hause und erreichte den Wohnort von\nD.________ ca. um 21.00 Uhr. Auf Wunsch von D.________ hielt\nG.________ sein Fahrzeug bei der I.________ AG an und liess sie dort\naussteigen. Nachdem D.________ ausgestiegen war, eilte der Beschuldigte\nschreiend vom Kieswerk her auf D.________ zu. Als er sie erreichte, stiess er\nsie von sich weg in Richtung des Fahrzeugs von G.________. Anschliessend\nrannte der Beschuldigte zum Auto von G.________, welcher sich immer noch\nauf dem Fahrersitz aufhielt, packte ihn mit einer Hand am Hals und schrie\nauch ihn an. Unklar ist, ob er G.________ durch das geöffnete Fenster packte\noder ob er zuerst die Türe aufriss. Nachdem der Beschuldigte G.________ am\nHals packte, würgte er diesen während einiger Sekunden, so dass\nG.________ keine Luft mehr kriegte. Danach liess der Beschuldigte von\nG.________ ab und eilte wieder zu D.________, welche er wiederum anschrie. Anschliessend rannte er nochmals zum Fahrzeug von G.________,\nwelches dieser aber mittlerweile von innen verschlossen hatte. Daraufhin\nrannte der Beschuldigte zurück in die gemeinsame Wohnung von D.________\nund ihm.\nKantonsgericht Schwyz 54\n\nAufgrund der vorstehenden Ausführungen erscheinen die übereinstimmenden\nAussagen von D.________ und G.________ glaubhaft, weshalb auf diese\nabgestellt werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gegenüber dem\nGutachter med. pract. R.________ entgegen seinen Aussagen zumindest\neingestand, G.________ berührt zu haben, auch wenn er behauptet, nicht\ngewürgt bzw. den Hals nicht zugedrückt zu haben. Für das Gericht ist somit\nerstellt, dass der Beschuldigte G.________ während einiger Sekunden würgte, so dass dieser keine Luft mehr kriegte. G.________ gab sodann an, dass\nder Beschuldigte richtig stark zugedrückt habe und er keine Luft mehr bekommen habe. Durch den Luftmangel habe er „Probleme im Hals“ bekommen\nund zu husten begonnen, danach habe der Beschuldigte wieder losgelassen\n(U-act. 8.4.01, Frage 7; KG-act. 133, S. 17, Frage 12). Trotz dieser Schilderungen erlitt G.________ keine Verletzungen und bestätigte selber, er habe\ndanach keine Beschwerden gehabt (U-act. 8.4.01, Frage 11). Der Tatbestand\nder einfachen Körperverletzung setzt innere oder äussere Verletzungen oder\nSchädigungen voraus, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Solche sind nicht erstellt, weshalb in Bezug auf den Tatbestand der Körperverletzung nur der Versuch einer einfachen Körperverletzung infrage kommt.\n\nEin Versuch setzt voraus, dass der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Dem Beschuldigten muss somit Vorsatz betreffend die einfache Körperverletzung vorgeworfen werden können. Die Staatsanwaltschaft\nführte zum subjektiven Tatbestand aus, dem Beschuldigten sei ohne Zweifel\nbewusst gewesen, dass das Würgen von G.________ zu Sauerstoffmangel im\nGehirn oder Kehlkopfverletzungen führen könne. Indem er trotzdem während\nmehrerer Sekunden zugedrückt habe, habe er den Tatbestand der versuchten\neinfachen Körperverletzung erfüllt.\n\nZur subjektiven Seite, d.h. zur Wissens- und Willensseite des Beschuldigten,\nliegen nur wenige Anhaltspunkte vor, insbesondere weil der Beschuldigte die\nKantonsgericht Schwyz 55\n\n"}