{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nee) aaa) Der Beschuldigte räumte ein, dass er D.________ an den Schultern weggestossen habe, diese sei dadurch aber nicht umgefallen (U-\nact. 10.0.02, Frage 20). D.________ sagte nicht aus, sie sei umgefallen, und\nauch nicht, dass ihr das Wegschubsen des Beschuldigten physische Schmerzen bereitet habe. Dennoch kann eine Tätlichkeit vorliegen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen (vgl. E. II.2b.bb.aaa vorstehend).\nGemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Tätlichkeit vor bei\nheftigen, insbesondere mit den Händen und Ellbogen geführten Stössen,\nwährend harmlose Schubse, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warteschlangen vor Skiliften, vorkommen können, keine Tätlichkeiten sind (BGE\n117 IV 14, E. 2a.cc). Das vom Beschuldigten eingestandene Wegschubsen\nvon D.________ ist angesichts des von D.________ und G.________ übereinstimmend geschilderten Verhaltens des Beschuldigten, nämlich dass er\nwütend und schreiend umhergerannt sei und insgesamt sehr bedrohlich aufgetreten sei, sodass beide von Todesangst sprachen, nicht vergleichbar mit\ndem gesellschaftlich geduldeten Mass harmloser Schubse, wie sie in Warteschlangen vorkommen können. Vielmehr übersteigt das vom Beschuldigten\neingestandene Wegschubsen von D.________ das allgemein übliche Mass\nphysischer Einwirkung. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1\nStGB erfüllt.\n\nDass das Wegschubsen in der geschilderten Art eine Verletzung der körperlichen Integrität des Betroffenen darstellt und folglich als Tätlichkeit einen Straftatbestand erfüllt, entspricht der landläufigen Anschauung und kann somit als\nallgemein bekannt betrachtet werden. Hinweise darauf, dass dies dem Beschuldigten nicht bewusst war bzw. bewusst sein konnte, bestehen keine und\nKantonsgericht Schwyz 52\n\nwerden vom Beschuldigten im Übrigen auch nicht dargelegt. Der Beschuldigte\nmusste somit wissen, dass das Wegschubsen von D.________, seiner damaligen Lebenspartnerin, das rechtlich tolerierte Mass übersteigt. Hinsichtlich der\nWillensseite liegen ebenso wenig konkrete Anhaltspunkte vor, weshalb von\nden äusseren Umständen, d.h. gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien\nund Erfahrungsregeln, auf die innere Einstellung des Beschuldigten geschlossen werden muss. Der Beschuldigte schubste D.________ trotz seines Wissens in Richtung des Fahrzeugs weg und machte diesbezüglich kein unbeabsichtigtes Handeln geltend. Es kann somit aufgrund der objektiven Umstände\nangenommen werden, dass er D.________ wegschubsen wollte. Mithin verletzte er die körperliche Integrität von D.________ mit Wissen und Willen, also\nvorsätzlich.\n\nbbb) An der ersten Einvernahme vom 18. Januar 2013 sagte der Beschuldigte aus, er habe gesehen, dass D.________ die Hosen heruntergezogen gehabt habe, welche sie erst hochgezogen habe, als er zum Auto von\nG.________ gegangen sei und dieser ausgestiegen sei. Er habe dann gesagt,\nsie seien beide Sauhunde und sei anschliessend in die Wohnung zurückgekehrt. An der zweiten Einvernahme vom 6. Februar 2013 erklärte der Beschuldigte, er sei zunächst am Auto vorbeigegangen, D.________ habe ihn\naber nicht erkannt. Als sie ausgestiegen sei, sei er zu ihr gegangen und danach zum Auto, wo er gegenüber dem Fahrer beim offenen Fenster einen\nWürgegriff angedeutet habe. Zudem gestand er, D.________ weggestossen\nzu haben. Sodann hält die Gutachterin Dr. S.________ im Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 fest, dass der Beschuldigte angegeben habe, es habe\nsich nun geklärt, dass D.________ nicht nackt gewesen sei und er das falsch\ngesehen habe (KG-act. 51, S. 19). Überdies gab der Beschuldigte in allen\nEinvernahmen an, er habe G.________ nie berührt (U-act. 10.0.02, Fragen 14, 15, 16 und 21; Vi-act. IX, S. 4; KG-act. 133, S. 28 f., Fragen 61 und\n65). Aus dem Gutachten von R.________ geht demgegenüber hervor, dass\nder Beschuldigte dem Gutachter gesagt habe, er habe G.________ zwar\nKantonsgericht Schwyz 53\n\nberührt, aber er, der Beschuldigte, habe nicht zugedrückt. Er habe losgelassen, als er wahrgenommen habe, dass der Mann panische Angst gehabt habe\n(U-act. 11.0.01, S. 44). Insgesamt zeigt sich, dass die Aussagen und Angaben\ndes Beschuldigten wenig Konstanz aufweisen und daher – zumindest soweit\nsie sich nicht mit den Aussagen der übrigen Beteiligten decken – wenig\nglaubhaft erscheinen.\n\n"}