{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\ndd) aaa) An der Berufungsverhandlung vom 14. November 2017 wiederholte\nG.________ im Wesentlichen seine bereits gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen (KG-act. 133, S. 17 ff., Fragen 12 ff.). Zudem gab er an, der Beschuldigte habe während des Würgens gesagt (KGact. 133, S. 17 f., Fragen 12 und 17): „Ich bringe dich um, du Sauhund.“ Es\nKantonsgericht Schwyz 49\n\nkönne sein, dass D.________ diese Drohung nicht gehört habe, weil der Beschuldigte ins Auto geschrien habe und D.________ ca. 20 Meter entfernt\ngewesen sei (KG-act. 133, S. 18, Frage 16). Auf die Frage, weshalb er Todesangst gehabt habe, führte G.________ aus (KG-act. 133, S. 18, Frage 19):\n„Das Gesicht, diese Pranke am Hals, also das.“\n\nbbb) D.________ äusserte sich an der Berufungsverhandlung hinsichtlich der\nvon G.________ beschriebenen Drohung dahingehend, sie habe diese zwar\nnicht gehört, sie habe aber gehört, dass der Beschuldigte geschrien habe\n(KG-act. 133, S. 19, Frage 26): „Das ist meine Frau.“\n\nccc) Der Beschuldigte erklärte an der Berufungsverhandlung erneut,\nG.________ nicht gewürgt zu haben, sondern das Würgen mit der linken\nHand nur angedeutet zu haben, um die Situation in den Griff zu bekommen\n(KG-act. 133, S. 28, Frage 66 f.). G.________ habe im Übrigen auch keine\nVerletzungen oder Arztzeugnisse vorweisen können (KG-act. 133, S. 27, Frage 61). Sodann habe er keine Todesdrohungen ausgesprochen (KG-act. 133,\nS. 27, Frage 61).\n\nddd) Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung zunächst vor,\ndie bisherigen Aussagen von D.________ seien nicht verwertbar, weil\nD.________ bei diesen Einvernahmen nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden sei und weil keine Konfrontation mit dem Beschuldigten erfolgt sei. Des Weiteren führte die Verteidigung aus, an der Darstellung von G.________ bestünden Zweifel. Wenn tatsächlich ein Griff an die\nKehle erfolgt wäre und G.________ wirklich nicht mehr hätte atmen können,\nwäre zu erwarten gewesen, dass er einen Arzt aufgesucht oder die Verletzungen dokumentiert hätte. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass\nG.________ übertreibe. Unabhängig davon, ob man den Aussagen von\nG.________ Glauben schenke, komme ein Schuldspruch wegen versuchter\neinfacher Körperverletzung nicht infrage, weil hierfür sämtliche subjektiven\nKantonsgericht Schwyz 50\n\nTatbestandsmerkmale erfüllt sein müssten. Selbst wenn man von den Aussagen von G.________ ausgehe, sei klar, dass der Beschuldigte nur kurz zugepackt habe und schnell wieder losgelassen habe. Zudem sei es nicht zu Verletzungen gekommen, weshalb solche auch nicht hätten gewollt sein können.\nEs sei zwar denkbar, das Würgen als Tätlichkeit anzusehen, es frage sich\naber, ob ein gültiger Strafantrag gestellt worden und ob nicht bereits die Verjährung eingetreten sei. Die Verteidigung beantrage deshalb einen vollen\nFreispruch.\n\neee) Die Staatsanwaltschaft führte mit Verweis auf die Aussagen von\nD.________ und G.________ aus, der Beschuldigte habe allein schon durch\nden Griff an die Kehle von G.________, durch sein hassverzerrtes Gesicht,\nwährend er zugedrückt habe, sowie durch sein Geschrei bei G.________ Todesangst verursacht. Zudem habe er geschrien, er bringe G.________ um.\nObwohl der Beschuldigte in seinen Einvernahmen stets bestritten habe,\nG.________ berührt zu haben, gab er gegenüber Gutachter R.________ an,\ner habe G.________ am Hals berührt, aber nicht zugedrückt. Zudem habe er\ngemäss dem Gutachten gesagt, er habe wahrgenommen, dass G.________\npanische Angst gehabt habe, worauf er, der Beschuldigte, G.________ losgelassen habe. Diese Feststellungen im Gutachten würden mit den Aussagen\nvon G.________ und D.________ übereinstimmen. Dass die Aussagen von\nG.________ und D.________ in einigen Details voneinander abweichen würden, bedeute nicht, dass sie die Unwahrheit gesagt hätten, sondern vielmehr,\ndass sie sich nicht abgesprochen hätten und ihre eigenen Wahrnehmungen\nwiedergäben. Es gebe somit keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die\nKehle von G.________ zugedrückt und ihm gedroht habe. Er habe dies bewusst getan, um G.________ in Angst und Schrecken zu versetzen. Zudem\nsei das Würgen als versuchte einfache Körperverletzung einzustufen, weil\nWürgen immer sehr gefährlich sei und nur schon kurzes Würgen schwere Verletzungen hervorrufen könne. Es sei unmöglich, dabei die Kontrolle zu behalten.\nKantonsgericht Schwyz 51\n\nDer Beschuldigte habe sodann zugegeben, D.________ weggestossen zu\nhaben. Der Sachverhalt sei zweifellos erstellt und erfülle den Tatbestand der\nTätlichkeit.\n\n"}