{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nddd) Der Beschuldigte sagte an den Einvernahmen vom 18. Januar 2013 (U-\nact. 10.0.01) und vom 8. März 2013 (U-act. 10.0.02) aus, D.________ sei in\ndieser Nacht nicht nach Hause gekommen und habe ihr Mobiltelefon nicht\nentgegengenommen, weshalb er sich Sorgen gemacht habe. Er sei dann\nnach draussen gegangen, um spazieren zu gehen. In der Kiesgrube habe er\nein Auto stehen sehen. Als er zum Auto gegangen sei, habe er gesehen, dass\nD.________ mit einem Typ herumgeknutscht und die Hosen unten gehabt\nhabe. Der Fahrer sei dann erschrocken und ausgestiegen. D.________ sei\nebenfalls erschrocken und habe ihre Hose hochgezogen. Er habe die beiden\nangeschrien und gesagt, sie seien beide Sauhunde. Danach sei er in die\nWohnung zurückgekehrt. Nach etwa einer halben Stunde habe D.________\nan der Tür geläutet und ihn gebeten, sie reinzulassen, was er nach einigem\nÜberlegen dann auch gemacht habe (U-act. 10.0.01, Frage 16). Es habe weder einen Griff an die Gurgel noch Drohungen gegeben. Er habe einen\nSchock gehabt, als er gesehen habe, dass D.________ die Hosen unten gehabt habe (U-act. 10.0.01, Frage 21; U-act. 10.0.02, Frage 13). Es stimme\nnicht, dass er hin- und hergerannt sei. Er sei zuerst am Auto vorbeigegangen\nund habe die beiden erkannt. D.________ habe ihn allerdings nicht erkannt,\nals er vorbeigegangen sei. Als D.________ ausgestiegen sei, sei er zu ihr\ngegangen. Danach sei er zum Personenwagen gegangen und habe beim offenen Fenster angedeutet, dass er G.________ würgen werde. Alles andere\nseien Lügen. Die Aussagen von G.________ und D.________ seien widersprüchlich (U-act. 10.0.02, Fragen 14 und 21). Er habe G.________ nie\nberührt, sondern nur vor dem offenen Fenster angedeutet, ihn zu würgen (U-\nact. 10.0.02, Fragen 15 und 16). Er habe G.________ gesagt, dass\nKantonsgericht Schwyz 47\n\nD.________ seine Frau sei und dass er (G.________) ein Sauhund sei, sonst\nnichts. Er habe keine Todesdrohungen ausgesprochen (U-act. 10.0.02, Frage 18). Es stimme, dass er D.________ weggestossen habe, allerdings nicht\nan der Brust, sondern an den Schultern. Er habe sie zurückgeschubst in Richtung des Autos, sie sei aber dadurch nicht umgefallen (U-act. 10.0.02, Frage 20). G.________ sei mit seinem Kopf nach hinten gegangen, weil er seine\nPranken gesehen habe, mit denen er das Würgen angedeutet habe (U-\nact. 10.0.02, Frage 21).\n\nAn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2013 sagte\nder Beschuldigte aus, er habe das ihm Vorgeworfene nicht gemacht. Er habe\nkeine Drohungen ausgesprochen. G.________ erinnere sich ja nicht einmal\nmehr 100 % daran und auch D.________ habe dies nicht gehört (Vi-act. IX,\nS. 3). Er habe G.________ nicht an der Gurgel gepackt. Er habe weder gewürgt noch Todesdrohungen ausgesprochen. Er sei aber neben dem Auto\ngestanden und habe einen Würgegriff angedeutet (Vi-act. IX, S. 4).\n\neee) Die Staatsanwaltschaft führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2013 aus, der Beschuldigte habe anerkannt,\nD.________ weggeschubst zu haben. Dadurch habe er das allgemein übliche\nund gesellschaftlich geduldete Mass der Einwirkung auf den Körper überschritten und den Tatbestand der Tätlichkeit erfüllt. In Bezug auf das Würgen\nhabe D.________ glaubhaft ausgesagt. Ihre Angaben seien stimmig und sie\nhabe den geschilderten Tatablauf mit Details illustriert. G.________ habe konstant ausgesagt und eindrücklich schildern können, wie er den Vorfall erlebt\nhabe. Auch wenn sich D.________ nicht an die Drohungen erinnert habe,\nändere dies nichts daran, dass diese ausgesprochen worden seien. Ohne\nZweifel würden die Todesdrohungen den Tatbestand der Drohung erfüllen.\nZudem erfülle auch der Griff an den Hals und das Zudrücken während ein\npaar Sekunden den Tatbestand der Drohung, weil eine Drohung auch nonverbal erfolgen könne. Ausserdem sei auch der Tatbestand der versuchten einfa-\nKantonsgericht Schwyz 48\n\nchen Körperverletzung erfüllt. Hätte der Beschuldigte den Hals von\nG.________ für längere Zeit zugedrückt, hätte dies nicht nur zu einem Sauerstoffmangel im Gehirn, sondern zu gefährlichen Kehlkopfverletzungen, zu einer Unterdrückung der Blutzufuhr ins Gehirn und damit schliesslich zum Tod\nführen können. Dass G.________ keine körperlichen Verletzungen davongetragen habe, sei einzig darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte den\nHals rechtzeitig aus eigenem Antrieb wieder losgelassen habe.\n\nfff) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, es stehe aufgrund des\nBeweisergebnisses für das Gericht fraglos fest, dass sich der Beschuldigte\ngegenüber G.________ am 20. Oktober 2012 verhalten habe, wie ihm dies\ndie Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vorwerfe. Der Beurteilung der\nStaatsanwaltschaft in sachverhaltlicher Hinsicht sei unter Berücksichtigung\nder gegebenen Akten- und Beweislage vorbehaltlos beizupflichten. Auch in\nrechtlicher Hinsicht werde das Verhalten des Angeklagten zutreffenderweise\nals Drohung sowie als versuchte einfache Körperverletzung qualifiziert, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen des Staatsanwaltes verwiesen werden könne.\n\nAuch das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten zum Nachteil von\nD.________ sei durch deren Aussagen, welche glaubhaft und überzeugend\nseien, rechtsgenüglich erstellt. Hinzu komme, dass der Beschuldigte zugestanden habe, D.________ weggestossen und geschubst zu haben. Zu Recht\nhabe die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten als Tätlichkeit\nqualifiziert.\n\n"}