{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nschimpft. Danach habe er die Hand gehoben, habe aber nicht zugeschlagen.\nAnschliessend sei der Beschuldigte zum Auto gespurtet, habe die Fahrertüre\naufgerissen, ihn mit der Hand an der Kehle gepackt und zugedrückt. Der Beschuldigte habe für ungefähr zwei bis fünf Sekunden zugedrückt bzw. ihn mit\nder linken Hand am Hals in den Sitz gedrückt, so dass er keine Luft mehr gekriegt habe (U-act. 8.4.01, Fragen 7 und 12; U-act. 10.3.02, Fragen 9, 11 und\n12). Währenddessen habe der Beschuldigte gerufen (sinngemäss), er würde\nihn umbringen (U-act. 8.4.01, Fragen 7 und 12; U-act. 10.3.02, Fragen 9, 17,\n18 und 20). Er (G.________) habe panische Angst bzw. Todesangst bekommen, als der Beschuldigte ihn am Hals gepackt habe (U-act. 8.4.01, Fragen 9,\n10 und 17; U-act. 10.3.02, Fragen 13 und 26). Er habe aber nach dem Würgen keine körperlichen Probleme gehabt (U-act. 8.4.01, Frage 11; U-\nact. 10.3.02, Frage 14). Danach sei der Beschuldigte wieder zu D.________\ngerannt und habe sie erneut beschimpft. Kurz darauf sei der Beschuldigte\nzum Fahrzeug zurückgekehrt, er (G.________) habe aber die Autotüren verschlossen. Der Beschuldigte habe versucht, die Fahrertüre aufzureissen und\nhabe ihn beschimpft (U-act. 8.4.01, Frage 7 und 12; U-act. 10.3.02, Fragen 9\nund 21). Als er losgelassen habe, sei er an D.________ vorbeigerannt und\nzurück zum Haus gegangen. D.________ sei dann auch im Haus verschwunden. Er selber habe noch ungefähr 30 Minuten gewartet, ehe er weggefahren\nsei. Er habe sich überlegt, ob er eine Anzeige machen solle. Am Montag habe\nihn dann D.________ angerufen und sie habe ihm von einer Anzeige abgeraten. Die Anzeige habe er letztlich gemacht, weil er erfahren habe, dass\nD.________ wieder vom Beschuldigten bedroht worden sei (U-act. 8.4.01,\nFragen 7 und 12; U-act. 10.3.02, Frage 9).\n\nccc) An den Einvernahmen vom 18. Januar 2013 (U-act. 8.4.02) und 6. Februar 2013 (U-act. 10.3.03) gab D.________ zu Protokoll, G.________ habe\nsie am 20. Oktober 2012 um ca. 21:00 Uhr nach Hause gefahren und sie ihrem Wunsch entsprechend bei der I.________ AG aussteigen lassen. Als sie\naus dem Auto habe aussteigen wollen, habe sie einen Mann in Richtung\nKantonsgericht Schwyz 45\n\nKieswerk laufen sehen. Sie habe deshalb zu G.________ gesagt, dass sie\nkurz warten werde. Kurz darauf sei sie ausgestiegen, nachdem sie den Mann\nnicht mehr gesehen habe. Als sie nach Hause habe gehen wollen, habe sie\nden Mann auf das Auto zu rennen sehen und ihren Namen rufen hören. Bei\ndem Mann habe es sich um den Beschuldigten gehandelt. Sie sei einige\nSchritte vom Auto entfernt gewesen. Als er bei ihr gestanden sei, habe er sie\nangeschrien und beschimpft. Er habe ihr auch Stösse gegen die Brust versetzt und sie habe Angst gehabt, dass „es nun zu Ende sei“. Sie habe gedacht, dass sie nun verprügelt werde. Der Beschuldigte sei dann zum Auto\ngerannt, in dem G.________ immer noch gesessen habe. Der Beschuldigte\nhabe G.________ beschimpft und mit einer Hand am Hals gepackt. Dies habe\nsie deutlich gesehen (U-act. 8.4.02, Frage 7; U-act. 10.3.03, Frage 14). Er\nhabe zu ihm gesagt: „Das ist meine Frau.“ Sie habe auch gehört, wie der Beschuldigte an sie gerichtet gesagt habe: „nicht mit so einem alten Mann“ (U-\nact. 8.4.02, Frage 8; U-act. 10.3.03, Fragen 10, 16 und 34). Eine Drohung\ngegenüber G.________ habe sie nicht gehört (U-act. 8.4.02, Fragen 9 und 16;\nU-act. 10.3.03, Frage 22). Sie könne sich aber nicht mehr an alles erinnern,\nausserdem sei dies alles so schnell gegangen. Sie behaupte nicht, dass der\nBeschuldigte sonst nichts gesagt habe, sie wisse es einfach nicht mehr (U-\nact. 10.3.03, Frage 35). Der Beschuldigte habe nicht gesprochen, sondern nur\ngeschrien; das sei das Erschreckende an der Situation gewesen (U-\nact. 8.4.02, Fragen 9 und 11). Der Beschuldigte habe G.________ einige Sekunden gewürgt und ihn mit einer Hand gepackt (U-act. 8.4.02, Frage 12; U-\nact. 10.3.03, Fragen 14 und 15). Sie wisse nicht, wie stark er zugedrückt habe, aber der Beschuldigte habe eine riesige Wut gehabt und es habe sehr\nbrutal ausgesehen. Es sei sehr angsteinflössend gewesen (U-act. 8.4.02, Frage 13). Sie könne nachvollziehen, dass G.________ eine Todesangst gehabt\nhabe, es habe so brutal ausgesehen und sie habe Todesangst um\nG.________ und um sich selber gehabt (U-act. 8.4.02, Frage 15; U-\nact. 10.3.03, Frage 27). Auf ihre Bemerkung hin habe der Beschuldigte\nG.________ losgelassen. Er sei dann zwischen ihr und dem Auto hin und her\nKantonsgericht Schwyz 46\n\ngerannt (U-act. 10.3.03, Frage 23). Danach sei der Beschuldigte an ihr vorbei\nin Richtung der Wohnung gerannt. Sie sei dann auch in die Wohnung gegangen, die Türe sei aber von innen verschlossen gewesen. Sie habe über eine\nlängere Zeit klingeln müssen, bis der Beschuldigte die Türe geöffnet habe (U-\nact. 8.4.02, Frage 7; U-act. 10.3.03, Frage 10).\n\n"}