{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nVollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter\nsämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllte und seine Tatentschlossenheit manifestierte, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 131 IV 100, E. 7.2.1; siehe auch BGE 128 IV 18 = Pra\n91 (2002) Nr. 60, E. 3b; BGE 122 IV 246 = Pra 86 (1997) Nr. 27, E. 3a; BGE\n120 IV 199, E. 3e). Zum Versuch gehören folglich der Entschluss des Täters,\neine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine\nHandlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen\nhaben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV\n150, E. 3.4; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2015 49 vom 6. September\n2016, E. 2).\n\nccc) Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag (vgl. E. II.1c.bb vorstehend), mit Freiheitsstrafe bis zu\ndrei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Tathandlung\nder schweren Drohung besteht in der Ankündigung eines künftigen Übels,\nwelches Angst oder Schrecken erzeugt. Dies kann durch Worte, durch Gesten, aber auch durch konkludentes Verhalten oder durch anderweitiges Wissenlassen erfolgen (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler\nKommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 14 zu Art. 180 StGB). Der Täter\nzielt mit seiner Drohung auf die Beeinträchtigung der Psyche des Opfers. Er\nverletzt den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl einer Person durch\ndie Erzeugung von Angst oder Schrecken, indem er ihr ein künftiges Übel\nankündigt oder in Aussicht stellt, welches er als von sich abhängig hinstellt\n(BGE 106 IV 125, E. 2a; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 10 zu Art. 180 StGB; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2015 64 vom 15. November 2016, E. 3g). Die\nDrohung gilt dann als schwer, wenn ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit sie als schwerwiegend empfindet. Für die Erfüllung des\nKantonsgericht Schwyz 43\n\nTatbestandes muss die Drohung den Betroffenen auch tatsächlich in Angst\noder Schrecken versetzt haben (BGE 137 IV 258, E. 2.7; Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 5 N 78; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss\nBEK 2016 62 vom 13. September 2016, E. 3). Schrecken ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird. Angst ist ein beklemmendes, banges\nGefühl, bedroht zu sein (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 12 zu Art. 180 StGB; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2014 214 vom 20. Juli 2015, E. 3a).\n\ncc) aaa) G.________ stellte am 17. Januar 2013 Strafantrag, gab aber unter\ndem Titel Privatklage an, sich nicht als Straf- und Zivilkläger beteiligen zu wollen (U-act. 3.4.01). Tags darauf stellte er nochmals einen Strafantrag, kreuzte\nauf dem Formular diesmal aber an, sich als Strafkläger beteiligen zu wollen\n(U-act. 3.4.02). In der Folge wurde er sowohl von der Staatsanwaltschaft als\nauch vom Bezirksgericht Einsiedeln als Privatkläger bezeichnet und behandelt. Mit Schreiben vom 20. August 2017 teilte G.________ dem Kantonsgericht mit, er verzichte ab sofort auf die Zustellung weiterer Akten, ohne sich\njedoch zu seiner Stellung als Privatkläger zu äussern (KG-act. 71). An der\nBerufungsverhandlung vom 14. November 2017 erklärte er auf Nachfrage\nausdrücklich, sich nach wie vor als Privatkläger am Verfahren beteiligen zu\nwollen (KG-act. 133, S. 15, Frage 1). Ihm kommt deshalb die Stellung als Privatkläger zu.\n\nbbb) G.________ wurde von der Kantonspolizei am 17. Januar 2013 (U-\nact. 8.4.01) und von der Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2013 befragt (U-\nact. 10.3.02). Gemäss seinen Aussagen habe er D.________ am 20. Oktober\n2012 von Zürich nach Hause gefahren. Auf Wunsch von D.________ habe er\nsein Fahrzeug bei der I.________ AG gestoppt und D.________ aussteigen\nlassen. Nachdem D.________ ausgestiegen sei, sei der Beschuldigte auf\neinmal aufgetaucht und vom Kieswerk her auf D.________ zugegangen. Aus\neiner Distanz von mehreren Metern habe der Beschuldigte D.________ be-\nKantonsgericht Schwyz 44\n\n"}