{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nIn subjektiver Hinsicht musste der Beschuldigte wissen, dass er durch einen\nSchlag an den behelmten Hinterkopf des damals sechsjährigen E.________\ndessen körperliche Integrität verletzt. Der Beschuldigte führte sowohl in seinen\nEinvernahmen als auch im Entschuldigungsschreiben aus, dass E.________\nseine Katze getreten habe. Aus dem Entschuldigungsschreiben wird ersichtlich, dass der Beschuldigte aus diesem Grund seine Tat verübte. Die Zeugin\nF.________ gab diesbezüglich an, E.________ habe die Katze lediglich mit\ndem Fuss beiseitegeschoben, damit diese das Haus nicht habe betreten können. Unabhängig davon wird aus dem Entschuldigungsschreiben und den\nAussagen des Beschuldigten ersichtlich, dass sich der Beschuldigte daran\nstörte, dass E.________ seiner Katze den Zutritt zum Haus verweigerte, und\nihm deshalb einen Schlag gegen den behelmten Hinterkopf versetzte. Somit\nhandelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich, d.h. mit Vorsatz.\nKantonsgericht Schwyz 40\n\nd) Sachverhalt vom 20. Oktober 2012 (Anklageziff. 1.1.1, 3, 5.1.2)\naa) Dem Beschuldigten werden im Zusammenhang mit dem Vorfall vom\n20. Oktober 2012 mehrere Delikte vorgeworfen. Gemäss Anklageschrift vom\n3. April 2013 chauffierte G.________ D.________ am Abend des 20. Oktober\n2012 in seinem Personenwagen von der Arbeit in Zürich zu ihrem Wohnort in\nTrachslau. Um ca. 21:00 Uhr habe G.________ in der Nähe der Wohnung von\nD.________ auf einem grossen Platz bei der I.________ AG,\nJ.________strasse yy, angehalten, um D.________ aussteigen zu lassen.\n\naaa) Nachdem D.________ ausgestiegen sei und sich einige Schritte vom\nPersonenwagen entfernt gehabt habe, sei der Beschuldigte schreiend aus\ndem Areal mit der Kiesgrube auf D.________ und den Personenwagen losgerannt und habe zunächst D.________ angeschrien und sie anschliessend an\nden Schultern von sich weg in Richtung des Personenwagens gestossen. Der\nBeschuldigte habe seine Lebensgefährtin D.________ wissentlich und willentlich weggestossen und die ihr dadurch zugefügte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zumindest in Kauf genommen.\n\nbbb) Danach sei er zur Fahrerseite des Personenwagens gerannt, habe mit\nhassverzerrtem Gesicht die Fahrertüre aufgerissen und daraufhin G.________\nmit der linken Hand an der Kehle gepackt und diese während ca. zwei bis fünf\nSekunden derart stark zugedrückt, dass G.________ keine Luft mehr bekommen habe. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass das Würgen von\nG.________ zu einem Sauerstoffmangel in dessen Gehirn oder zu Verletzungen des Kehlkopfes führen könne. Dennoch habe er G.________ gewürgt, die\nHandlung aber aus eigenem Antrieb beendet, bevor es zu einer Schädigung\nan Körper oder Gesundheit gekommen sei.\n\nccc) Zudem habe der Beschuldigte während des Würgens geschrien: „Ich\nbringe dich um.“ G.________ habe durch den Würgegriff und die drohende\nKantonsgericht Schwyz 41\n\nÄusserung Todesangst erlitten, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest\nin Kauf genommen habe.\n\nbb) aaa) Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB kann auf E. II.1b.bb\nverwiesen werden.\n\nbbb) Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag (vgl. E. II.1c.bb vorstehend), mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der\nTatbestand der einfachen Körperverletzung erfasst alle Körperverletzungen,\nwelche noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als\nblosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB zu werten sind. Erforderlich ist eine\nnicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder\ndes gesundheitlichen Wohlbefindens (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth\n[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., 2013, N 2\nzu Art. 123 StGB; Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler\nKommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 3 zu Art. 123 StGB, m.w.H.). Die\nkörperliche Integrität ist beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, was z.B. der Fall ist bei Knochenbrüchen, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen oder Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Nicht gefordert ist, dass ein Beizug eines Arztes nötig wird. Blosse Tätlichkeiten liegen\nvor, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen\nund ausheilen (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB; vgl. zum Tatbestand von Art. 126 StGB E. II.1b.bb vorstehend).\n\nFührt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur\nKantonsgericht Schwyz 42\n\n"}