{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nbbb) Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er habe E.________ nicht geschlagen (KG-act. 133, S. 27 f., Frage 60).\nKantonsgericht Schwyz 37\n\nE.________ habe aber seine Katze getreten und nicht nur beiseitegeschoben\n(KG-act. 133, S. 27 f., Frage 58). F.________ habe die Situation nicht sehen\nkönnen, weil sie hinter der Türe gestanden und ihre Tochter angezogen habe\n(KG-act. 133, S. 27, Frage 59). Er habe lediglich einen Schlag angedeutet,\ndaraufhin sei E.________ erschrocken und in die Türfalle gerannt (KGact. 133, S. 27, Frage 60).\n\nccc) Die Verteidigung brachte vor, die Aussagen der Zeugin F.________ seien nicht glaubhaft. Sie habe angegeben, bisher keine Übersetzerin gehabt zu\nhaben, obwohl eine Übersetzerin Englisch-Deutsch anwesend gewesen sei.\nÜberdies habe sie sich auch nicht mehr an ihre Skizze erinnert. Erst nach Vorlage der Skizze habe sie diese wiedererkannt. Sodann blende sie aus, dass\nE.________ die Katze des Beschuldigten getreten habe. Immerhin habe die\nKatze gemäss dem Arztzeugnis, das sich in den Akten befände, ein Hämatom\nerlitten. Hinzu komme, dass F.________ ihren Sohn gar nicht habe sehen\nkönnen, weil der Beschuldigte zwischen ihr und ihrem Sohn gestanden sei. Es\nbestünden somit Zweifel an den Zeugenaussagen, weshalb der Beschuldigte\nin dubio pro reo freizusprechen sei.\n\nee) Die Aussagen der Zeugin F.________ blieben während aller Befragungen in den wesentlichen Punkten gleich und weisen weder Übertreibungen\nnoch Widersprüche auf. Dass sie an der Berufungsverhandlung sagte, bisher\nkeine Übersetzerin gehabt zu haben, obwohl gemäss Protokoll vom 12. Februar 2013 Frau U.________ als Übersetzerin anwesend war (U-act. 10.1.02),\nerklärte sie damit, dass es sich bei ihr um eine Übersetzerin von Deutsch auf\nEnglisch gehandelt habe und nicht um eine Übersetzerin in ihre Muttersprache\nfinnisch. Sie könne auch nicht sehr gut englisch. Ferner erinnerte sie sich\nnach Vorlage der Skizze vom 12. Februar 2013 daran, diese bei ihrer Einvernahme angefertigt zu haben. Soweit die Verteidigung vorbringt, F.________\nhabe sich erst nach Vorlage der Skizze daran erinnern können und daraus\nsinngemäss abzuleiten scheint, ihre Aussagen seien weniger glaubhaft, lässt\nKantonsgericht Schwyz 38\n\nsie ausser Acht, dass F.________ auf die Frage nach der Skizze sagte, sie\nverstehe die Frage nicht (KG-act. 133, S. 12, Frage 27). Somit lag an der Berufungsverhandlung ein Verständigungsproblem vor, das erst durch Vorlage\nder Skizze ausgeräumt werden konnte. Und auch wenn sie sich tatsächlich\nnicht mehr hätte daran erinnern können, die Skizze angefertigt zu haben,\nspräche dies angesichts des Zeitablaufs nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Mit\nden Vorbringen, die Zeugin habe nicht gesagt, dass E.________ die Katze\ndes Beschuldigten getreten habe, bzw. sie habe E.________ gar nicht sehen\nkönnen, weil der Beschuldigte zwischen ihr und ihrem Sohn gestanden habe,\nzweifelt die Verteidigung nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen von\nF.________ an, sondern vielmehr deren inhaltliche Richtigkeit. Die Tatsache,\ndass bei der Katze gemäss Quittung vom 10. Oktober 2012 ein Hämatom\nfestgestellt werden konnte (U-act. 8.2.06), beweist aber entgegen der Ansicht\ndes Beschuldigten nicht, dass E.________ die Katze am 30. September 2012\ngetreten hatte. Unbestrittenermassen befand sich die Katze zu einem grossen\nTeil des Tages im Freien, weshalb sich nicht eruieren lässt, wann, wo und wie\nsie diese Verletzungen erlitten hatte. Die Zeugin F.________ beschrieb die Art\nund Weise, wie E.________ die Katze zur Seite schob, in allen Befragungen\ngleich und ohne sich selber zu widersprechen (vgl. E. II.1c.cc.aaa und\nE. II.1c.dd.aaa vorstehend). Sodann sagte sie auch konstant aus, dass sie\nbeide Beteiligten jederzeit habe sehen können und zeigte an der Berufungsverhandlung, wie E.________, der Beschuldigte und sie selber zueinander\ngestanden hatten. Ihre Aussagen erscheinen somit glaubhaft.\n\nDemgegenüber erscheinen die Aussagen des Beschuldigten weniger konstant. Während er in der ersten Aussage vom 16. Oktober 2012 lediglich angab, er habe einen Schlag angedeutet, woraufhin E.________ davongerannt\nsei, sagte er an der Einvernahme vom 18. Januar 2013 aus, E.________ habe\nsich an der Türfalle gestossen. Obwohl der Beschuldigte an der ersten Einvernahme damit konfrontiert wurde, dass E.________ über Unwohlsein geklagt habe, führte er nicht aus, er habe sich an der Türfalle gestossen, son-\nKantonsgericht Schwyz 39\n\ndern meinte, das liege wohl daran, dass E.________ ein schlechtes Gewissen\ngehabt habe (U-act. 8.2.04, Frage 10). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte\nam Abend des 30. September 2012 der Familie Z.________ ein Entschuldigungsschreiben überbrachte. In diesem Schreiben hielt der Beschuldigte fest:\n„I feel sorry. I did not want this, it was a reflex because he kicked the cat with\nthe foot. (…)“ (U-act. 8.2.05). Der Beschuldigte sprach somit von einem Reflex. Dass er damit ein blosses Antäuschen eines Schlages gemeint haben\nwill, erscheint wenig plausibel. Vielmehr deutet dies darauf hin, dass er\nE.________ tatsächlich an den behelmten Hinterkopf geschlagen hatte, was\nsich auch mit den Aussagen der Zeugin F.________ deckt. Für das Gericht\nbestehen somit keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte E.________ auf\nden Hinterkopf schlug. Durch den Schlag litt E.________ vorübergehend unter\nKopfschmerzen, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 126 StGB erfüllt\nist.\n\n"}