{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nbbb) Der Beschuldigte wurde von der Kantonspolizei Schwyz am 16. Oktober\n2012 befragt und sagte aus, er habe E.________ nie berührt (U-act. 8.2.04,\nFrage 7). F.________ habe dies falsch wahrgenommen; er habe lediglich eine\nAndeutung bzw. eine Handbewegung gemacht, als würde er mit der flachen\nHand gegen den Hinterkopf von E.________ schlagen (U-act. 8.2.04, Frage 8). E.________ habe zu diesem Zeitpunkt einen Fahrradhelm getragen (U-\nact. 8.2.04, Frage 9). Er habe seine Katze via Haupteingang in das Haus lassen wollen. Er habe sich vom ersten Stock nach unten begeben. Als er bei der\nTüre angekommen sei, habe er E.________ gesehen, der auf der Innenseite\nauch vor der Türe gestanden sei. Dieser habe die Türe geöffnet und, als die\nKatze habe eintreten wollen, „voll Rohr“ mit dem Schuh gegen seine Katze\ngetreten. Dann habe ihn E.________ entdeckt und sei erschrocken. Er (der\nBeschuldigte) habe E.________ angedeutet, dass er mit der flachen Hand\ngegen seinen Hinterkopf schlagen möchte, indem er seinen rechten Arm gehoben habe. Er habe E.________ jedoch nie berührt. E.________ sei danach\ndavon gerannt. Seine Katze sei seit dem 10. Oktober 2012 in ärztlicher Betreuung; die Tierärztin habe ein Hämatom zwischen den Schulterblättern festgestellt (U-act. 8.2.04, Frage 12; U-act. 8.2.06). Er könne nicht genau sagen,\nwo E.________ seine Katze mit dem Fuss erwischt habe, er nehme aber an,\ndass das Hämatom vom Fusstritt her stamme (U-act. 8.2.04, Frage 13). Das\nEntschuldigungsschreiben habe er übergeben, weil es ihm sehr unangenehm\nKantonsgericht Schwyz 35\n\ngewesen sei und E.________ noch ein Kind sei; er habe sich wegen der Situation, welche entstanden sei, entschuldigt (U-act. 8.2.04, Frage 14).\nF.________ sei von der Situation abgewandt gewesen, weil sie ihre Tochter\nangezogen habe. Er nehme daher an, dass sie den Vorfall gar nicht habe beobachten können (U-act. 8.2.04, Frage 16). An der Einvernahme vom 18. Januar 2013 bestätigte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft\nsinngemäss seine Aussagen und führte ergänzend dazu aus, das gerötete\nOhr von E.________, das auf der Fotodokumentation zu erkennen sei, habe\ndieser sich selber zugefügt, weil er erschrocken sei und sich an der Türfalle\ngestossen habe (U-act. 10.0.01, Frage 16). Der Beschuldigte wiederholte im\nWesentlichen seine Ausführungen zu diesem Vorfall an der Schlusseinvernahme vom 8. März 2013 (U-act. 10.0.02, Fragen 5-11) sowie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2013 (Vi-act. IX, S. 5).\n\nccc) Die Staatsanwaltschaft führte im erstinstanzlichen Verfahren aus, die\nAusführungen des Beschuldigten würden nicht überzeugen. Wer einer anderen Person frontal gegenüber stehe, deute keinen Schlag gegen den Hinterkopf des Gegenübers an, sondern einen Schlag von vorne oder eine Ohrfeige.\nWäre aber der Beschuldigte hinter dem Rücken des Jungen gestanden, als er\nden Schlag angedeutet habe, hätte dieser die Andeutung gar nicht sehen\nkönnen und somit auch keinen Grund gehabt, zu erschrecken. Viel eher würden die Aussagen von F.________ überzeugen, sie sage konstant und glaubhaft aus, dass der Beschuldigte hinter dem Jungen gestanden und gegen\ndessen Hinterkopf geschlagen habe. Der Vorfall könne sich nur so abgespielt\nhaben, dass der Beschuldigte den Schlag gegen den Kopf des Jungen ausgeführt habe, weil dieser die Katze beiseitegeschoben habe. Nur so sei zu erklären, dass der Beschuldigte der ihm verhassten Familie Z.________ nach\ndem Vorfall ein Entschuldigungsschreiben überbracht habe (Vi-act. IX/I,\nS. 11).\nKantonsgericht Schwyz 36\n\nddd) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten sei durch die Aussagen von F.________ beweismässig belegt. Die entsprechenden Aussagen seien durchaus glaubwürdig, zumal sich der Beschuldigte für sein Verhalten gegenüber E.________\ngleichentags schriftlich entschuldigt habe. Für eine solche Entschuldigung\nhätte kein Grund bestanden, sofern sich der Beschuldigte nicht tatsächlich so\nverhalten hätte, wie es ihm vorgeworfen werde. Im Übrigen könne auf die Ausführungen des Staatsanwalts in seinem Plädoyer verwiesen werden. Die Vorinstanz setzte sich somit nicht mit den einzelnen Aussagen auseinander und\nbegründete nicht, weshalb die Aussagen des Beschuldigten, insbesondere\nauch in Bezug auf den vom Beschuldigten genannten Grund für das Entschuldigungsschreiben, nicht glaubhaft sein sollen.\n\ndd) aaa) An der Berufungsverhandlung vom 14. November 2017 wurde\nF.________ als Zeugin befragt. Sie sagte im Wesentlichen aus, sie habe gesehen, wie ihr Sohn die Haustüre geöffnet und die Katze des Beschuldigten\nam Betreten des Treppenhauses gehindert habe, indem er sie mit seinem\nFuss beiseitegeschoben habe (KG-act. 133 S. 10 f., Frage 21). Daraufhin habe der Beschuldigte E.________ einen Schlag auf dessen Hinterkopf versetzt\n(KG-act. 133 S. 10 f., Frage 21). Sie habe sowohl ihren Sohn als auch den\nBeschuldigten die ganze Zeit sehen können. Ihr Sohn sei mit dem Rücken\nzum Beschuldigten gestanden und habe diesen deshalb nicht sehen können\n(KG-act. 133 S. 10 ff., Fragen 21 ff.). Es sei nicht möglich, dass sich\nE.________ an der Türfalle gestossen habe, weil er während der ganzen Zeit\ndie Tür mit einer Hand gehalten habe (KG-act. 133, S. 13, Frage 38). Nachdem der Beschuldigte E.________ geschlagen habe, sei E.________ davongerannt. Sie hätten lange gebraucht, bis sie ihn wieder gefunden hätten (KGact. 133, S. 13, Frage 39).\n\n"}