{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nWeder aus den Aussagen der Beteiligten noch aus dem Polizeirapport geht\nmithin zweifelsfrei hervor, dass der Beschuldigte D.________ am 13. Juni\n2011 auf den Hinterkopf schlug. Dass es bereits früher unbestrittenermassen\nzu häuslicher Gewalt durch den Beschuldigten kam, vermag an der Aussagewürdigung nichts zu ändern, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 126\nStGB nicht ohne Zweifel erstellt ist. Der Beschuldigte ist somit von diesem\nTatvorwurf in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen.\n\nc) Sachverhalt vom 30. September 2012 (Anklageziff. 6)\naa) Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, am 30. September 2012\num ca. 15:30 Uhr E.________ einen Schlag gegen die rechte Seite seines\nbehelmten Hinterkopfes versetzt zu haben. Gemäss Anklage vom 3. April\n2013 sei der damals sechsjährige E.________ mit einem Fahrradhelm auf\ndem Kopf im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses an der\nH.________strasse xx in Trachslau gestanden und habe die Haupteingangstüre zu öffnen begonnen. Als er gesehen habe, dass die Katze des Beschuldigten den Eingangsbereich durch die geöffnete Türe habe betreten wollen,\nhabe er dies verhindert, indem er die Katze mit seinem rechten Fuss beiseitegeschoben habe. Der inzwischen hinter E.________ getretene Beschuldigte\nhabe dies gesehen und E.________ mit der rechten Faust oder mit der flachen rechten Hand einen Schlag gegen die rechte Seite des behelmten Hin-\nKantonsgericht Schwyz 33\n\nterkopfes von E.________ versetzt. Als Folge dieses Schlags habe\nE.________ für einige Stunden Kopfschmerzen verspürt. Der Beschuldigte\nhabe E.________ wissentlich und willentlich geschlagen und habe die ihm\ndadurch zugefügte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zumindest in\nKauf genommen.\n\nbb) Bezüglich der rechtlichen Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen\nvon Art. 126 Abs. 1 StGB kann auf E. II.1b.bb.aaa verwiesen werden. Nach\nArt. 126 Abs. 1 StGB wird der Täter nur auf Antrag bestraft. Jede Person, die\nverletzt wurde, kann die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1\nStGB). Gemäss Art. 30 Abs. 2 StGB ist für eine handlungsunfähige verletzte\nPerson der gesetzliche Vertreter zum Antrag berechtigt. Die Antragsfrist beträgt drei Monate und beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person Tat und Täter bekannt werden (Art. 31 StGB; Riedo, Der Strafantrag, 2004, S. 467). F.________ stellte am 1. Oktober 2012 als gesetzliche\nVertreterin ihres Sohnes E.________ Strafantrag gegen den Beschuldigten\nund konstituierte ihren Sohn gleichzeitig als Straf- und Zivilkläger, ohne jedoch\ndie Zivilklage zu beziffern (U-act. 3.2.01). Somit liegt ein Strafantrag vor.\n\ncc) aaa) F.________ wurde am 17. Oktober 2012 durch die Kantonspolizei\n(U-act. 8.2.01) und am 12. Februar 2013 durch die Staatsanwaltschaft befragt\n(U-act. 10.1.02) und sagte im Wesentlichen aus, sie sei am 30. September\n2012 um 15:30 Uhr vor ihrer Wohnungstüre gestanden und habe beobachtet,\nwie ihr Sohn von innen die Haupteingangstüre geöffnet habe und die Katze\ndes Beschuldigten in das Mehrfamilienhaus habe treten wollen. Ihr Sohn habe\ndann die Katze mit seinem rechten Fuss weggeschoben, damit die Katze nicht\nins Haus habe gelangen können. Der Beschuldigte sei die Treppe hinab gekommen, zur Haupteingangstüre getreten, habe diese mit der linken Hand\ngehalten und mit der rechten Hand einmal gegen den Hinterkopf ihres Sohnes\ngeschlagen. Ihr Sohn habe zu diesem Zeitpunkt einen Fahrradhelm getragen\n(U-act. 8.2.03, Frage 8; U-act. 10.1.02, Frage 33). Der Beschuldigte habe so-\nKantonsgericht Schwyz 34\n\nmit primär auf den Fahrradhelm geschlagen (U-act. 8.2.03, Frage 9; U-\nact. 10.1.02, Fragen 38-42). Ihr Sohn sei nicht verletzt worden, sei aber nach\ndem Schlag geschockt davon gelaufen und habe über Kopfschmerzen geklagt\n(U-act. 8.2.03, Fragen 10 und 11; U-act. 10.1.02, Fragen 44, 52 und 53). Ihr\nSohn habe die Katze nicht weggekickt, sondern nur mit dem Fuss weggeschoben (U-act. 8.2.03, Fragen 18 und 19; U-act. 10.1.02, Frage 50). Am\nAbend habe der Beschuldigte an ihrer Wohnungstür geläutet und wortlos ein\nEntschuldigungsschreiben überreicht (U-act. 8.2.03, Frage 26; U-act. 8.2.05;\nU-act. 10.1.02, Frage 51).\n\n"}