{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nddd) Die Vorinstanz führt zu den Vorfällen vom 13. Juni 2011 und vom\n20. Oktober 2012 gemeinsam aus, das dem Beschuldigten zur Last gelegte\nVerhalten sei durch die glaubhaften und überzeugenden Aussagen von\nD.________ rechtsgenüglich erstellt. Die Vorinstanz setzte sich jedoch weder\nmit dem Polizeirapport vom 13. Juni 2011 noch mit den einzelnen Aussagen\ndes Beschuldigten und von D.________ auseinander. Des Weiteren führt die\nVorinstanz nicht aus, weshalb sie die Aussagen von D.________ als glaubhaft\nund überzeugend beurteilt.\nKantonsgericht Schwyz 30\n\ndd) aaa) An der Berufungsverhandlung machte D.________ von ihrem\nZeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gab lediglich an, sie könne dem\nbereits Gesagten nichts mehr hinzufügen (KG-act. 133, S. 15, Frage 2).\n\nbbb) Der Beschuldigte sagte an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen\naus, dieser Vorfall sei vor Ewigkeiten passiert und er sei dafür bereits bestraft\nworden (KG-act. 133, S. 25 f., Fragen 52 ff.).\n\nccc) Die Verteidigung führte betreffend die Aussagen von D.________ aus,\ndiese seien nicht verwertbar. D.________ habe sich an der Berufungsverhandlung zum ersten Mal auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, was\nsie früher nie getan habe. Sie sei bisher auch nie darauf aufmerksam gemacht\nworden und sei auch nie mit dem Beschuldigten direkt konfrontiert worden. Er\nhabe somit nie die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen.\n\nee) D.________ wurde von der Polizei am 3. Januar 2013 befragt und darauf hingewiesen, dass sie nicht zur Aussage verpflichtet sei (U-act. 8.3.05,\nS. 1, Frage 3). Sodann wurde sie am 16. Januar 2013 und am 6. Februar\n2013 von der Staatsanwaltschaft einvernommen und ebenfalls auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen (U-act. 10.3.01, S. 3 f., Fragen 7-9;\nU-act. 10.3.03, S. 3 f., Fragen 7-9). Letzterer Termin wurde dem Beschuldigten angezeigt und der Verteidiger war bei dieser Befragung anwesend. Mithin\nwurde D.________ an sämtlichen Befragungen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen und dem Beschuldigten wurde Gelegenheit zur Konfrontation eingeräumt. Die Aussagen von D.________ sind somit verwertbar. Überdies erklärte der Verteidiger an der Berufungsverhandlung auf Hinweis der\nVerfahrensleitung, dass D.________ jeweils auf das Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden sei und die Aussagen somit verwertbar seien, er\nhalte an seinen Ausführungen nicht mehr fest bzw. dass die Aussagen auch\nseiner Ansicht nach verwertbar seien (KG-act. 133, S. 36, Einschub 10).\nKantonsgericht Schwyz 31\n\nEntgegen der Ansicht des Beschuldigten liegt diesbezüglich keine abgeurteilte\nSache vor. Zwar wurde der Beschuldigte mit Strafverfügung des Bezirksamts\nEinsiedeln vom 29. Dezember 2008 für Tätlichkeiten gegenüber D.________\nmit einer Busse bestraft (beigezogene Akten, Strafverfügung des Bezirksamts\nEinsiedeln vom 29. Dezember 2008). Dabei handelte es sich aber um Vorfälle\naus dem Jahr 2008 und nicht um den Vorfall vom 13. Juni 2011. Sodann wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2012\nder Tätlichkeiten schuldig gesprochen (beigezogene Akten des Bezirksgerichts Zürich, Urteil vom 11. Mai 2012). Aus der damaligen Anklageschrift geht\njedoch hervor, dass es sich dabei um einen Vorfall vom 3. Dezember 2010\nzum Nachteil einer Drittperson handelte (beigezogene Akten des Bezirksgerichts Zürich, act. 23).\n\nIn Bezug auf den Vorfall vom 13. Juni 2011 sind die gegenüber der Staatsanwaltschaft und vor Gericht gemachten Aussagen von D.________ und diejenigen des Beschuldigten wenig konkret. D.________ sagte ca. eineinhalb Jahre nach dem besagten Vorfall lediglich aus, der Beschuldigte habe sie im Jahr\n2011 an den Kopf geschlagen, ohne jedoch in Bezug auf das Datum oder hinsichtlich der Umstände detailliertere Angaben zu machen. Auch der Beschuldigte äusserte sich wenn überhaupt, dann nur wenig differenziert zum Vorfall\nund beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die ihm vorgeworfene Tat abzustreiten bzw. diese als bereits abgeurteilt zu bezeichnen. Sowohl der Beschuldigte als auch D.________ konnten sich somit eineinhalb Jahre nach\ndem Vorfall nicht mehr im Detail daran erinnern. Die Aussagen weisen damit\nkeine besonderen Realitätskriterien auf, weshalb keine glaubhafter als die\nandere erscheint.\n\nGemäss dem Polizeirapport stimmen die damals gemachten Aussagen von\nD.________ und des Beschuldigten insofern überein, als beide bestätigten,\ndass es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Widersprüchlich sind die Angaben aber dahingehend, dass D.________ ausführte, der\nKantonsgericht Schwyz 32\n\nBeschuldigte habe sie an den Haaren gezogen und mit der Faust auf den Hinterkopf und den Arm geschlagen, während der Beschuldigte abstritt,\nD.________ geschlagen zu haben. Der gemeinsame Sohn habe auf Nachfrage des Beschuldigten bestätigt, dass der Beschuldigte D.________ nicht geschlagen habe. Obwohl in Bezug auf die Aussage des gemeinsamen Sohns\nwegen seines Alters und in Anbetracht der Tatsache, dass er sich in einem\nLoyalitätskonflikt befunden haben dürfte, eine gewisse Zurückhaltung angezeigt ist, steht diese Aussage im Widerspruch zur Darstellung von\nD.________.\n\n"}