{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nIn subjektiver Hinsicht erfordert Art. 126. Abs. 1 StGB Vorsatz. Vorsätzlich\nbegeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen\nausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Auf der Wissensseite erfordert der Vorsatz ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Dies bedeutet aber nicht, dass\nder Täter die juristisch richtige Erfassung des gesetzlichen Begriffs kennen\nmuss. Es genügt, wenn er die Tatbestandsmerkmale so verstand, wie es der\nlandläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der\nLaiensphäre; BGE 127 IV 122, E. 4c/aa; Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. A., 2013, S. 115; Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],\nBasler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 27 zu Art. 12 StGB). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt\nder Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen, d.h., der Täter\nmuss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden (BGE 130 IV 58,\nE. 8.1 f., m.w.H.). Ist der Täter nicht geständig, kann sich das Gericht für den\nNachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien\nund auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren\nUmständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Eventualvorsatz ist\ngegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er\nihm auch unerwünscht sein (BGE 135 IV 12, E. 2.3.1 f.; BGE 134 IV 26,\nE. 3.2.2; BGE 131 IV 1, E. 2.2; BGE 130 IV 58, E. 8.2).\n\nbbb) Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB wird der Täter von Amtes wegen\nverfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen\nHaushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach\nder Trennung begangen wurde. Unbestrittenermassen waren die Privatkläge-\nKantonsgericht Schwyz 28\n\nrin Ziff. 2 und der Beschuldigte Lebenspartner und haben einen gemeinsamen\nSohn. Sie führten von 2004 bis Anfang 2013 einen gemeinsamen Haushalt\n(U-act. 10.3.01, Frage 8; U-act. 10.3.03, Frage 8) und dem Beschuldigten wird\nvorgeworfen, in diesem Zeitraum mehrfach gegen die Privatklägerin Ziff. 2\ntätlich geworden zu sein. Die Taten sind somit als Offizialdelikte von Amtes\nwegen zu verfolgen.\n\ncc) aaa) D.________ sagte in der Befragung vom 3. Januar 2013 zum Vorfall vom 2. Januar 2013 aus, der Beschuldigte habe ihr im Jahr 2011 mit der\nFaust auf den Kopf geschlagen. Damals sei die Polizei gekommen (U-\nact. 8.3.05, Frage 32 S. 12). Gemäss dem Polizeirapport vom 13. Juni 2011\nmeldete D.________ am 13. Juni 2011 um 11:23 Uhr der Einsatzzentrale der\nKantonspolizei Schwyz, sie habe eine Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten und die Kantonspolizei müsse vorbeikommen. Vor Ort habe\nD.________ erklärt, es sei zu einem Streit gekommen, weil der Beschuldigte\nkeinen Führerausweis mehr habe. Er habe sie an den Haaren gezogen, mit\nder Faust auf den Hinterkopf und auf den Arm geschlagen. Des Weiteren habe sie angegeben, dass sie Angst vor dem Beschuldigten habe (U-act. 8.3.17,\nS. 4). Der Beschuldigte sagte gegenüber den ausgerückten Kantonspolizisten\naus, es habe eine Auseinandersetzung gegeben, weil seine Lebenspartnerin\nmit seinen Eltern heimlich vereinbart habe, nach Italien in die Ferien zu fahren\nund er strikt dagegen sei. Er habe sie nicht geschlagen, sondern nur angeschrien (U-act. 8.3.17, S. 4). Dem Polizeirapport zufolge habe der gemeinsame Sohn auf Nachfrage des Beschuldigten gesagt, dieser habe D.________\nnicht geschlagen. Der gemeinsame Sohn habe weder eingeschüchtert noch\nverängstigt, sondern neutral gewirkt (U-act. 8.3.17, S. 4 f.).\n\nbbb) Der Beschuldigte äusserte sich in der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2013 nicht zum Vorwurf, seine Lebenspartnerin am\n13. Juni 2011 an den Haaren gerissen und ihr mit der Faust auf den Hinterkopf sowie auf den linken Arm geschlagen zu haben, sondern erklärte ledig-\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nlich, dass er bereits für einen Vorfall betreffend einen Fusstritt bestraft worden\nsei und dafür eine Busse habe bezahlen müssen (U-act. 10.0.01, Frage 8).\nAm 8. März 2013 sagte der Beschuldigte aus, dass er zum ersten Mal von\ndiesem Vorwurf höre, dass dies nicht stimme und dass er D.________ noch\nnie geschlagen habe (U-act. 10.0.02, Frage 22). Sodann wurde der Beschuldigte auch an der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2013 auf den Vorfall\nvom 13. Juni 2011 angesprochen (Vi-act. IX, S. 5). Der Beschuldigte äusserte\nsich in seiner Antwort aber nicht zum Vorfall vom 13. Juni 2011, sondern zum\nSachverhalt vom 30. September 2012, wonach der Beschuldigte den sechsjährigen E.________ geschlagen haben soll (Vi-act. IX., S. 5). Eine Nachfrage\nseitens des Gerichts oder der übrigen Verfahrensbeteiligten erfolgte nicht.\n\nccc) Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Plädoyer an der erstinstanzlichen\nHauptverhandlung vom 11. Dezember 2013 aus, dass der Beschuldigte konstant bestritten habe, D.________ am 13. Juni 2011 geschlagen zu haben,\nund sogar ausgeführt habe, er habe D.________ überhaupt noch nie geschlagen. Fakt sei jedoch, dass der Beschuldigte bereits früher, d.h. im September\n2007, anerkannt habe, D.________ Faustschläge versetzt zu haben.\nD.________ habe ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr mit der Faust auf den\nHinterkopf geschlagen; auf ihre glaubhafte Aussage sei abzustellen.\n\n"}