{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\ncc) Bei der Würdigung von Aussagen ist deren Glaubhaftigkeit massgebend. Hierfür muss die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres\nInhalts darauf überprüft werden, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie\ninsbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen\nvon Fantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibung zu überprüfen\n(BGE 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.; BGer, Urteil 6B_793/2010 vom 14. April 2011,\nE. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid\nST.2013.75/78 vom 24. November 2014, E. 4c; vgl. Kaufmann, Beweisführung\nund Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.). Ist eine Aussage realitätsbasiert, darf\nzudem erwartet werden, dass eine Person diese in den hauptsächlichen Fakten wie Ort, anwesende Personen und eigene Aktivität über einen längeren\nZeitraum hinweg reproduzieren kann, auch wenn selbstverständlich ist, dass\ndie Erinnerungen mit der Zeit verblassen und mit jeder Rekonstruktion weiter-\nKantonsgericht Schwyz 25\n\nentwickelt werden (Kaufmann, a.a.O., S. 215 f.). Für die Glaubhaftigkeit einer\nAussage spricht des Weiteren, wenn die aussagende Person sich gleichermassen an für eine Partei ent- und belastende Inhalte erinnern kann. Kann sie\nsich indessen nur an Inhalte erinnern, die einer Partei nützen und beantwortet\nsie alle weiteren Fragen mit „weiss nicht“, spricht dies gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 213). Aussagen sind überdies nicht\nvorbereitet bzw. im Vornherein zurechtgelegt, sondern eher realitätsbasiert,\nwenn die aussagende Person beispielsweise während des Berichtens neue\nEinfälle hat, unabhängig davon, wem diese nützen (vgl. Kaufmann, a.a.O., S.\n214; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2016 16 vom 15. November 2016,\nE. 1a).\n\nb) Sachverhalt vom 13. Juni 2011 (Anklageziff. 5.1.1)\naa) Der Beschuldigte wurde angeklagt, er habe am 13. Juni 2011 um\nca. 11:23 Uhr seine damalige Lebenspartnerin D.________ in der gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse xx in Trachslau anlässlich einer\nverbalen Auseinandersetzung von hinten mit der Faust auf den Hinterkopf\ngeschlagen. D.________ habe dadurch Kopfschmerzen erlitten. Der Beschuldigte sei bereits vor dem 13. Juni 2011 wiederholt gegen D.________ tätlich\ngeworden. Den Schlag habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich versetzt und die dadurch zugefügte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität\nvon D.________ zumindest in Kauf genommen.\n\nbb) aaa) Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung\ndes Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird bestraft (Art. 126\nStGB). Art. 126 StGB schützt, wie sich aus seiner Einordnung bei den strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) ergibt, die körperliche Integrität des Menschen. Führt der Angriff beim Betroffenen zu einer\nSchädigung des Körpers oder der Gesundheit, ist keine Tätlichkeit mehr gegeben, sondern es greifen bereits die Körperverletzungstatbestände ein. Als\nTätlichkeiten erfasst das Gesetz demnach nur die unbedeutendsten Angriffe\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nauf den Körper des Menschen (BGE 117 IV 14, E. 2a.bb; BGE 68 IV 83,\nE. 1a).\n\nEntsprechend kann nicht jede Berührung strafbar sein. Strafwürdig sind nur\nEingriffe, die über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass\nhinausgehen. Eine damit zusammenhängende Beeinträchtigung der seelischen Integrität ist mitzuberücksichtigen. Mit der Sozialordnung in Widerspruch steht eine körperliche Einwirkung in jedem Fall dann, wenn sie dem\nBetroffenen physische Schmerzen bereitet; hier ist (mindestens) eine Tätlichkeit deshalb stets zu bejahen. Die Grenze des gemeinhin Üblichen kann aber\nauch bei einem Angriff überschritten sein, der keine körperlichen Schmerzen\nverursacht. So verhält es sich beispielsweise, wenn der Täter sein Opfer zu\nBoden wirft, sich dieses aber nicht wehtut, weil es sich mit den Händen auffangen oder abrollen und einen brüsken Aufprall damit verhindern kann. Eine\nTätlichkeit gemäss Art. 126 StGB ist folglich anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers\noder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 117 IV 14, E. 2a.bb; vgl. Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. A.,\n2010, § 3 N 50).\n\nOb ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als alltägliches und gesellschaftlich toleriertes Verhalten anzusehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Tatumstände zu entscheiden. Sofern dadurch nicht bereits eine\nSchädigung des Körpers oder der Gesundheit bewirkt wird, ist eine Tätlichkeit\nim Allgemeinen jedoch anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten\nund heftigen, insbesondere mit den Händen und Ellbogen geführten Stössen,\nferner beim Anwerfen fester Gegenstände von einigem Gewicht, beim Begiessen des Opfers mit einer Flüssigkeit und bei der Zerzausung einer kunstvollen\nFrisur. Harmlose Schubse, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warte-\nKantonsgericht Schwyz 27\n\nschlangen vor Skiliften, vorkommen können, sind dagegen keine Tätlichkeiten\n(BGE 117 IV 14, E. 2a.cc).\n\n"}