{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nnicht hervor, aufgrund welcher Beweise die Vorinstanz ihren Entscheid fällte\nund insbesondere auch nicht, wie sie im Einzelnen die Aussagen wertete (vgl.\nnur Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 9 ff. zu Art. 81 StPO;\nBrüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 6 zu Art. 81 StPO). Eine\nrechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil ist deshalb weder für den Beschuldigten noch für das Kantonsgericht möglich. Hinzu\nkommt, dass mehrere Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen zu beurteilen\nsind. Gemäss der mittlerweile gefestigten bundesgerichtlichen Praxis ist bei\nsolchen Konstellationen die Bedeutung der Aussagen der Zeugen bzw. Opfer\nfür den Verfahrensausgang sehr gross (BGer, Urteil 6B_620/2014 vom\n25. September 2014, E. 1.4.2; BGer, Urteil 6B_856/2013 vom 3. April 2014,\nE. 2.2; BGer, Urteil 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014, E. 2.5). Obwohl der\nTatvorwurf schwer wiegt und die Staatsanwaltschaft die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe sowie einer stationären Massnahme beantragte,\nwurden an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weder die Opfer noch\nZeugen befragt (Vi-act. IX). Das erstinstanzliche Urteil leidet somit sowohl in\nBezug auf die Begründung als auch hinsichtlich der Aussage-gegen-Aussage-\nKonstellationen an schwerwiegenden Mängeln.\n\nWeil sich die Parteien trotz Hinweises auf diese Mängel mit der Durchführung\ndes Berufungsverfahrens einverstanden erklärten und auf eine Rückweisung\nverzichteten und weil aufgrund der überlangen Dauer für die Begründung\nauch dem Beschleunigungsgrundsatz Rechnung zu tragen ist, sah das Kantonsgericht von einer Rückweisung an die Vorinstanz ab (vgl. KG-act. 23). Die\nMängel sind aber im Berufungsverfahren (soweit möglich) zu heilen, weshalb\nan der Berufungsverhandlung die Opfer bzw. Auskunftspersonen und Zeugen\npersönlich befragt wurden. Ferner beschränkt sich das vorliegende Urteil nicht\nauf die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids, sondern es hat sich mit\nKantonsgericht Schwyz 23\n\nden im Rahmen der Berufung noch strittigen Punkten eingehend auseinanderzusetzen.\n\nII. Materielles\n1. Schuldpunkt\na) Vorbemerkungen\naa) Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den\nBeschuldigten ohne eigentliche Aussagenanalyse vorschnell und in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo schuldig gesprochen. Zwar treffe es\nzu, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung Situationen verkenne,\ndeshalb könne aber nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Privatkläger die Wahrheit sagen würden. Ferner sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung freizusprechen, weil eine\nKörperverletzung vom Vorsatz nicht erfasst gewesen sei. Der Beschuldigte\nhabe aus eigenem Antrieb so schnell wieder losgelassen, dass keine Körperverletzung habe gewollt sein können.\n\nbb) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten\nVerfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 10\nAbs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren\nSachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Der Grundsatz in dubio\npro reo besagt, dass sich das Gericht nicht nach rein subjektivem Empfinden\nvon einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären\ndarf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Bloss abstrakte und\ntheoretische Zweifel genügen aber nicht, vielmehr müssen erhebliche und\nnicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind somit nur unüberwindliche, sich nach der objektiven Sachlage aufdrängende Zweifel (BGer,\nUrteil 6B_768/2014 vom 24. März 2015, E. 1.3; vgl. Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro-\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nzessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 82 zu Art. 10 StPO). Der Richter hat sich\nbei der Prüfung und Würdigung der Beweise demnach zu fragen, ob ein zweifelsfreier Schuldbeweis erbracht ist und darf nur von einer gegen den Beschuldigten sprechenden Tatsache ausgehen, wenn er über deren Existenz\nnach gewissenhafter Prüfung der erhobenen Beweise die volle Überzeugung\nerlangte, weil das gesicherte Beweisergebnis vernünftigerweise nicht anders\nerklärt werden kann. Der Richter muss von der Schuld auch persönlich überzeugt sein. Jede Verurteilung muss mithin sowohl objektiv auf einem hinreichenden Schuldbeweis als auch subjektiv auf der vollen richterlichen Überzeugung beruhen (BGer, Urteil 1P.200/2005 vom 30. Juni 2005, E. 4.2,\nm.w.H.). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt für eine Verurteilung\nnicht (vgl. Tophinke, a.a.O., N 83 zu Art. 10 StPO; Kantonsgericht Schwyz,\nUrteile STK 2016 21 vom 7. Februar 2017, E. 2b, STK 2016 16 vom 15. November 2016, E. 1.a und STK 2016 1 vom 27. September 2016, E. 2a).\n\n"}