{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nZudem liess er dem Kantonsgericht am 8. November 2017 eine an die Staatsanwaltschaft gerichtete E-Mail in Kopie zukommen, die ebenfalls einen wirren,\nbeleidigenden und drohenden Inhalt enthält (KG-act. 118).\n\ng) Am 14. November 2017 fand die neu angesetzte Berufungsverhandlung\nstatt, zu welcher der Beschuldigte polizeilich vorgeführt wurde (KG-act. 133).\nNebst der Befragung des Beschuldigten wurden auch G.________ und\nD.________ als Auskunftspersonen und F.________ als Zeugin befragt. An\ndieser Verhandlung stellte die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Anordnung\nder Sicherheitshaft für den Beschuldigten (KG-act. 133, S. 5), welches die\nStrafkammer gleichentags abwies (KG-act. 125). Die Verteidigung hielt an den\nAnträgen gemäss Berufungserklärung vom 25. Juli 2016 fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung (KGact. 133/2). Die Privatkläger stellten im Berufungsverfahren keine eigenen\nAnträge.\n\nC. Auf die einzelnen Vorbringen wird – soweit für die Berufung erforderlich\n– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nin Erwägung:\n\nI. Formelles\n1. Verfahrensgegenstand\na) Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3, 6,\n7, 8 (teilweise), 10 und 11 des angefochtenen Urteils. Er verlangt in Bezug auf\ndie Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils, nach\ndem Grundsatz in dubio pro reo (zumindest teilweise) freigesprochen zu werden. Sodann sei er jedenfalls milder zu bestrafen, soweit er nicht freigesprochen werde, und es sei festzustellen, dass die auszufällende (mildere) Strafe\nbereits durch Anrechnung der Untersuchungshaft erstanden ist. Des Weiteren\nbeantragt der Beschuldigte, es sei in Aufhebung von Dispositivziffer 3 des\nangefochtenen Urteils keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59\nAbs. 1 StGB, sondern – sofern überhaupt noch nötig – lediglich eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.\n\nb) Nachdem keine Anschlussberufung erhoben wurde, bleiben die Dispositivziffern 1 (Freisprüche betreffend die Anklageziffern 1.1.2, 1.1.3 und 4.1.1),\n4 (Widerruf), 5 (Einziehung des Klappmessers und Herausgabe der sichergestellten Gegenstände) und 9 (Honorar des amtlichen Verteidigers) des Urteils\ndes Bezirksgerichts Einsiedeln unangefochten und sind im Rahmen des Berufungsverfahrens somit nicht mehr zu beurteilen.\n\nc) Im vorinstanzlichen Verfahren war X.________ als Privatkläger beteiligt.\nWeil Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 11. Dezember 2013 unangefochten blieb und dadurch sämtliche Anklagepunkte,\nwelche X.________ als Privatkläger betrafen, bereits erledigt sind, ist er im\nBerufungsverfahren nicht mehr als Partei zu berücksichtigen.\nKantonsgericht Schwyz 21\n\n2. Verfahrensablauf\nDie erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 11. Dezember 2013 statt (Viact. XI). Gleichentags fällte die Vorinstanz das Urteil und eröffnete dieses am\n13. Dezember 2013 im Dispositiv (Vi-act. X). Obwohl der Beschuldigte bereits\nam 19. Dezember 2013 die Berufung anmeldete und Art. 84 Abs. 4 StPO vorsieht, dass das begründete Urteil innert 60 Tagen, ausnahmsweise innert\n90 Tagen, zuzustellen ist, versandte die Vorinstanz das begründete Urteil erst\nam 30. Juni 2016 (Vi-act. XII).\n\nAuch wenn Art. 84 Abs. 4 StPO lediglich als eine das Beschleunigungsgebot\nkonkretisierende Ordnungsvorschrift zu verstehen ist, deren Missachtung die\nGültigkeit des Urteils nicht berührt (BGer, Urteil 6B_704/2015 vom 16. Februar\n2016, E. 3.2), und die Nichteinhaltung dieser Frist nicht zwingend als Verletzung des Beschleunigungsgebots zu werten ist, stellt sie doch ein Indiz für\neine solche Verletzung dar (BGer, Urteil 6B_95/2013 vom 10. Dezember\n2013, E. 5). Die Vorinstanz benötigte für die Begründung zweieinhalb Jahre,\nmithin das 15-fache der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit und das Zehnfache\nder Zeit, welche das Gesetz in Ausnahmefällen vorsieht. Eine derartige Zeitüberschreitung lässt sich weder durch den Umfang noch durch die Komplexität\ndes Falles rechtfertigen, weshalb die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot\nverletzte. Dieser Verletzung ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen\n(BGE 133 IV 158 = Pra 97 (2008) Nr. 45, E. 8; BGE 130 IV 54 = Pra 94 (2005)\nNr. 10, E. 3.3.1 m.w.H.).\n\nSodann ist festzustellen, dass das angefochtene Urteil den materiellen Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag. Die Vorinstanz gibt im\nWesentlichen nur pauschal das Ergebnis des Entscheids wieder, ohne aber\ndie wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und\nauf die sich ihr Entscheid stützt. Sie beschränkte sich überwiegend darauf, auf\ndie Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu verweisen und setzte sich nicht\nmit den Vorbringen der Verteidigung auseinander. Zudem geht aus dem Urteil\nKantonsgericht Schwyz 22\n\n"}