{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nb) Mit Verfügung vom 23. November 2016 beschränkte die Verfahrensleitung das Verfahren vorerst auf die Frage der Rückweisung und setzte den\nParteien Frist zur Stellungnahme an (KG-act. 13). Am 14. Dezember 2016\nerklärten sich sowohl D.________ als auch die Staatsanwaltschaft mit einer\nDurchführung der Berufungsverhandlung ohne Rückweisung an die Vorinstanz einverstanden (KG-act. 14 und 15). Gleiches teilte der Beschuldigte\nmit Eingabe vom 31. Januar 2017 mit (KG-act. 22), woraufhin die Verfahrensleitung am 3. Februar 2017 bekanntgab, dass eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werde (KG-act. 23).\n\nc) Mit Eingabe vom 20. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft folgende\nBeweisanträge (KG-act. 28):\n1. Es seien unverzüglich sämtliche Berichte über den Verlauf der bisher durchgeführten ambulanten psychotherapeutischen Therapie\nzur Behandlung der bei A.________ diagnostizierten psychischen\nErkrankung bei den zuständigen Stellen einzuholen, namentlich\ndem gegenwärtigen und allfälligen weiteren Therapeuten.\n2. Gestützt auf die eingeholten Berichte sei ein Ergänzungsgutachten, allenfalls ein neues Gutachten, allenfalls ein zusätzlicher Bericht durch eine sachverständige Person einzuholen, wobei die\nThematik der Rückfallgefahr sowie der Massnahmen zu erörtern\nsei.\n\nDer Verteidiger nahm am 4. April 2017 zu den Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte, vorerst lediglich einen Therapieverlaufsbericht der aktuellen Therapeutin einzuholen und die übrigen Beweisanträge\nabzuweisen (KG-act. 30). Mit Verfügung vom 20. April 2017 zitierte die Verfahrensleitung die auf den 26. Mai 2017 angesetzte Berufungsverhandlung ab,\num vor der Berufungsverhandlung ein Ergänzungsgutachten zum psychiatrischen Gutachten von Herrn med. pract. R.________ vom 25. Februar 2013\nüber den Beschuldigten einholen zu können (KG-act. 41). Am 4. Mai 2017\nbeauftragte die Verfahrensleitung einerseits Dr. S.________ evtl. in Zusammenarbeit mit Frau Dipl.-Psych. N.________, ein Ergänzungsgutachten zum\npsychiatrischen Gutachten von Herrn med. pract. R.________ vom 25. Febru-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nar 2013 über den Beschuldigten zu erstellen (KG-act. 42) und holte anderseits\neinen aktuellen Verlaufsbericht der Therapeutin des Beschuldigten, Frau lic.\nphil. T.________, ein (KG-act. 43a). Dr. S.________ erstattete das Ergänzungsgutachten am 3. Juli 2017 (KG-act. 51).\n\nDie Rechtsvertreterin von D.________, Rechtsanwältin Q.________, erklärte\nmit Eingabe vom 3. Mai 2017, dass D.________ den Prozess aus Kostengründen ohne sie weiterführen wolle bzw. werde (KG-act. 43b). D.________\nteilte mit Schreiben vom 24. Juli 2017 mit, dass sie vom Beschuldigten mehrere E-Mails mit zum Teil drohendem Inhalt erhalten habe und reichte diese E-\nMails ein (KG-act. 58 und 58/1).\n\nd) Mit Vorladung vom 3. August 2017 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 19. September 2017 vorgeladen, gleichzeitig wurden\nD.________, G.________ und die gesetzliche Vertreterin von E.________,\nF.________, als Auskunftspersonen bzw. als Zeugin vorgeladen (KG-act. 61).\nMit Eingabe vom 13. September 2017 ersuchte der Verteidiger, dem Beschuldigten das persönliche Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu erlassen\n(KG-act. 80). Am 14. September 2017 lehnte die Verfahrensleitung das Dispensationsgesuch unter anderem mit der Begründung ab, eine persönliche\nBefragung des Beschuldigten durch die Strafkammer des Kantonsgerichts\nerscheine unabdingbar angesichts dessen, dass die erste Instanz den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilte und eine stationäre Massnahme angeordnet habe und dass an der Berufungsverhandlung mehrere Auskunftspersonen und Zeugen befragt würden\n(KG-act. 81).\n\nAm 31. August 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ein Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand\ngegen den Beschuldigten führe, das kurz vor dem Abschluss stehe, und stellte\ndeshalb folgende Beweisanträge (KG-act. 74):\nKantonsgericht Schwyz 16\n\n1. Es sei umgehend der Endentscheid (Strafbefehl/Anklage) der\nStaatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Verfahren S-1/2017/10025100\ngegen A.________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc.\neinzuholen. Bei Hängigkeit des genannten Verfahrens seien die relevanten Verfahrensakten (namentlich Polizeirapport, Einvernahmeprotokolle, Gutachten des IRM Zürich) einzuholen.\n2. Es sei umgehend ein aktueller Strafregisterauszug über\nA.________ einzuholen und von den daraus allenfalls ersichtlichen\nweiteren hängigen Strafverfahren gegen A.________ seien die\nentsprechenden, relevanten Verfahrensakten einzuholen.\n\nDie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl übermittelte am 14. September 2017 eine\nKopie des Strafbefehls vom 1. September 2017 mit dem Hinweis, dass dieser\nStrafbefehl noch nicht rechtskräftig sei (KG-act. 82). Am 18. September 2017\nedierte die Verfahrensleitung zudem einen aktuellen Strafregisterauszug über\nden Beschuldigten (KG-act. 83). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl teilte am\n10. November 2017 mit, dass der Strafbefehl vom 1. September 2017 bisher\nnoch nicht habe zugestellt werden können und somit noch nicht rechtskräftig\nsei (KG-act. 121).\n\n"}