{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\n CHF 26'444.70 Untersuchungskosten;\nCHF 1'200.00 Verfahrenskosten Zwangsmassnahmengericht\nSchwyz gemäss Verfügungen vom 24.04. und\n01.11.2013;\nCHF 10'710.35 Kosten der amtlichen Verteidigung.\nDiese Kosten werden dem Verurteilten auferlegt.\n9. Dem amtlichen Verteidiger wird das ausstehende Resthonorar in\nHöhe von CHF 9'710.35 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides aus der Gerichtskasse ausgerichtet.\n10. Dieser Entscheid ist durch die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln\nzu vollziehen.\n11. Bezüglich der angeordneten Ersatzmassnahmen wird auf den separaten Beschluss des Bezirksgerichtes Einsiedeln vom\n11.12.2013 verwiesen.\n12. (Rechtsmittelbelehrung)\n13. (Zufertigung)\n\ne) Mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 ordnete das Bezirksgericht Einsiedeln zudem was folgt an (Vi-act. XI):\n1. In Anwendung von Art. 220 ff. StPO, insbesondere Art. 231 Abs. 1\nStPO und Art. 237 StPO, werden gegen den Verurteilten\nA.________ bis zur Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichtes\nEinsiedeln SGO 2013 001 vom 11.12.2013 die folgenden Ersatzmassnahmen angeordnet:\na) Die Auflage, sich unverzüglich einer monatlichen, regelmässig durch den Bewährungsdienst des Kantons Schwyz zu\nkontrollierenden, ambulanten psychotherapeutischen Therapie zur Behandlung der im Gutachten vom 25.02.2013 diagnostizierten psychischen Erkrankung zu unterziehen, allenfalls unter Beizug von medikamentösen Massnahmen.\nb) Das Verbot, Waffen im Sinne des Bundesgesetzes über\nWaffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.54) zu erwerben und das Verbot, derartige Waffen zu besitzen.\nc) Das vom Bewährungsdienst des Kantons Schwyz zu kontrollierende Verbot, mit den nachfolgenden Personen Kontakt\naufzunehmen, wobei dieses Verbot auch jegliche Veranlassung zur Kontaktaufnahme über Drittpersonen umfasst,\nausgenommen den Kontakt über die verfahrensbeteiligten\nAnwälte:\n- X.________, H.________strasse xx, 8840 Trachslau,\n- F.________, H.________strasse xx, 8840 Trachslau.\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nd) Das vom Bewährungsdienst des Kantons Schwyz zu kontrollierende Verbot, sich an folgenden Orten aufzuhalten:\n- im Gebäude an der H.________strasse xx in Trachslau\n(Wohnort der Familie Z.________) oder in einem Umkreis von weniger als 500 Metern zu diesem Gebäude,\n- im Gebäude an der K.________strasse zz, 6418 Rothenthurm (Wohnort von D.________) oder in einem\nUmkreis von weniger als 500 Metern zu diesem Gebäude.\n2. Der Verurteilte kann jederzeit bei der zuständigen Verfahrensleitung ein Begehren um Aufhebung der Ersatzmassnahmen stellen.\n3. Die Kosten für diesen Beschluss im Betrag von CHF 700.00 und\ndie Entschädigungsfolgen verbleiben bei der Hauptsache.\n4. (Rechtsmittelbelehrung)\n5. (Zufertigung)\n\nB. a) Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 meldete der Beschuldigte beim\nBezirksgericht Einsiedeln die Berufung gegen dieses Urteil an (KG-act. 2).\nDas Bezirksgericht Einsiedeln versandte das begründete Urteil am 30. Juni\n2016 (Vi-act. XII, S. 23; KG-act. 3). Am 25. Juli 2016 reichte der Beschuldigte\ndie Berufungserklärung ein und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 4):\n1. Ziff. 2, 3, 6, 7 und teilweise (volle Kostenauflage an den Beschuldigten) Ziff. 8, Ziff. 10 und Ziff. 11 des angefochtenen Urteils seien\naufzuheben.\n2. In Gutheissung dieser Berufung sei der Beschuldigte \"in dubio pro\nreo\" von den eingeklagten Vorwürfen mindestens teilweise freizusprechen.\n3. Der Beschuldigte sei (soweit es nicht zu Freisprüchen kommt) jedenfalls auch milder zu bestrafen, wobei festzustellen sei, dass eine auszufällende Strafe jedenfalls längst bereits durch Polizei-und\nUntersuchungshaft (vom 18.1.13-21.3.13) erstanden ist.\n4. Vorallem und hauptsächlich sei klar keine stationäre Massnahme\nim Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB, sondern – sofern derzeit überhaupt noch nötig – lediglich eine ambulante Massnahme im Sinne\nvon Art. 63 StGB anzuordnen, wobei festzustellen sei, dass der\nBeschuldigte bereits seit dem 24. April 2013 zunächst bei Dr.med.\nM.________, sozialpsychiatrischer Dienst Lachen, und aktuell bei\nT.________, c/o Dr. med. O.________, P.________strasse xx,\n8006 Zürich ambulant in Behandlung ist.\n5. Alles unter gesetzlichen Kosten-und Entschädigungsfolgen.\nKantonsgericht Schwyz 14\n\n"}