{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\n 1. Mein Mandant sei jedenfalls von den Vorwürfen Ziff. 1.2. und 1.3.\nund Ziff. 4.1.1. der Anklage freizusprechen.\n2. Sofern Ihr Gericht meinen Klienten für die übrigen Vorwürfe der\nAnklage überhaupt verurteilten sollte, sei er dafür in Anwendung\nvon Art. 19 Abs. 2 StGB (Verminderung der Schuldfähigkeit schweren Grades) milde zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von jedenfalls nicht mehr als 2 Monaten (oder einer entsprechenden Geldstrafe), wobei festzustellen sei, dass diese Strafe bereits durch Poli-\nzei- und Untersuchungshaft (vom 18.1.13-21.3.13) erstanden sei.\n3. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen, wobei festzustellen sei, dass mein Klient bereits seit\ndem 24. April 2013 bei Dr. med. M.________, sozialpsychiatrischer\nDienst Lachen, ambulant in Behandlung ist.\n4. Soweit mein Klient freizusprechen ist, sei auf allfällige Zivilforderungen der Privatkläger schon gar nicht einzutreten. Im Übrigen\nwären die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Insbesondere ist die Zivilforderung von D.________ abzuweisen.\n5. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.\n6. Die beschlagnahmten Gegenstände sind meinem Klienten vollumfänglich herauszugeben.\n\nd) Das Bezirksgericht erkannte mit Urteil vom 11. Dezember 2013 (Viact. X):\n1. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte A.________ in nicht\nselbst verschuldeter Schuldunfähigkeit folgende Tatbestände erfüllt\nhat:\na) mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageschrift Ziff. 1./1.2 und 1./1.3);\nb) Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageschrift Ziff. 4./1.1).\nGestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB wird von einer Strafe abgesehen.\n2. Der Angeklagte A.________ wird schuldig gesprochen:\na) der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageschrift Ziff. 1./1.1);\nb) der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m.\nAbs. 2 lit. b StGB (Anklageschrift Ziff. 2);\nc) der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von\nArt. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageschrift Ziff. 3);\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nd) der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageschrift Ziff. 4./1.2);\ne) der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1\nStGB i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB (Anklageschrift Ziff. 5./1.1 und\n5./1.2);\nf) der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageschrift Ziff. 6);\ng) der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im\nSinne von Art. 34 Abs. 1 lit. i i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG (Anklageschrift Ziff. 7).\nHiefür wird der Angeklagte teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der\nEinzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 11.05.2012 sowie in\nAnwendung der aufgeführten Bestimmungen sowie Art. 2, 8, 19\nAbs. 2, 40, 47, 48a, 49, 51 und 106 StGB bestraft\n2.1. mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon\n63 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie\n2.2. mit einer Busse von CHF 1'000.00; wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.\n3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1\nStGB angeordnet. Der Vollzug dieser Massnahme geht der vollziehbaren Freiheitsstrafe gemäss Dispositiv-Ziff. 2.1 gemäss\nArt. 57 Abs. 2 StGB voraus.\n4. Der dem Verurteilten mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 11.05.2012 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird jedoch um 1 Jahr verlängert.\n5. Das sichergestellte einhändig bedienbare Klappmesser \"Inox\" (Lagernummer 11/2013) wird gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen\nund der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen. Die\nübrigen sichergestellten Gegenstände (\"Rambo Ill\"-Kampfmesser,\nHolzbeil und Baseballschläger) sind dem Verurteilten zurückzuerstatten.\n6. Der Verurteilte wird verpflichtet, der Straf-/Zivilklägerin Ziff. 1 eine\nGenugtuung in Höhe von CHF 500.00 nebst 5 % Zins seit\n20.10.2012 zu bezahlen.\n7. Der Verurteilte wird gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet, die Straf-/Zivilklägerin Ziff. 1 mit CHF 3'163.00 (inkl.\nMwSt) zu entschädigen.\n8. Die Kosten dieses Verfahrens bestehen aus:\nCHF 3'500.00 Entscheidgebühr; zuzüglich Gebühren und Auslagen für eine allfällige Redaktion und Ausfertigung eines begründeten Urteils;\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n"}