{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nAn der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft was folgt (Vi-act. IX, Anhang I):\n1.a Der Beschuldigte A.________ sei vom Vorwurf der Beschimpfung\n(Art. 177 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von X.________ sowie vom\nVorwurf der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von\nX.________ und zum Nachteil von F.________ freizusprechen.\n1.b Eventualiter sei der Beschuldigte der Beschimpfung (Art. 177\nAbs. 1 StGB) zum Nachteil von X.________ sowie der Drohung\n(Art. 180 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von X.________ und zum\nNachteil von F.________ schuldig zu sprechen.\n2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB sowie Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m.\nAbs. 2 Bst. b StGB) zum Nachteil von D.________ und\nG.________, der versuchten einfachen Körperverletzung (Art. 123\nZiff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von\nG.________, der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB sowie Art. 126 Abs. 1\nStGB i.V.m. Abs. 2 Bst. c StGB) zum Nachteil von D.________ und\nE.________, sowie der fahrlässigen Widerhandlung gegen das\nWaffengesetz (Art. 34 Abs. 1 Bst. i i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG).\n3.a Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von\n6 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 1'000.00 zu bestrafen,\nteilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts\nZürich vom 11. Mai 2012 ausgesprochenen Strafe.\n3.b Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer unbedingten Strafe angemessen zu bestrafen.\n4. Die Dauer der erstandenen Untersuchungshaft von 63 Tagen sei\nan die Strafe anzurechnen.\n5. Die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der\nBusse sei auf 10 Tage festzulegen.\n6.a Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB in\neiner geeigneten psychiatrischen oder Massnahmenvollzugseinrichtung anzuordnen. Die Freiheitsstrafe bzw. die angemessene\nunbedingte Strafe sei zu Gunsten dieser Massnahme aufzuschieben.\n6.b Eventualiter sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63\nStGB bei einem forensisch ausgebildeten Psychiater anzuordnen.\nDie Freiheitsstrafe bzw. die angemessene unbedingte Strafe sei zu\nGunsten dieser Massnahme aufzuschieben. Gleichzeitig sei für die\nDauer der ambulanten Behandlung Bewährungshilfe anzuordnen\nund folgende, durch den Bewährungsdienst zu kontrollierende\nWeisungen seien zu erteilen:\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n- Rayonverbot für den Wohnort der Familie Z.________ im\nGebäude an der H.________strasse xx in Trachslau und im\nUmkreis von 500 Metern um das Gebäude;\n- Rayonverbot für den Wohnort von D.________ im Gebäude\nan der K.________strasse zz in Rothenthurm und im Umkreis von 500 Metern um das Gebäude;\n- Verbot zur Aufnahme von Kontakt mit X.________ und mit\nF.________, beide wohnhaft an der H.________strasse xx\nin Trachslau;\n- Verbot, Waffen, Waffenzubehör und Munition zu erwerben\nund zu besitzen;\n- Weisung, sich einer Cannabisabstinenz zu unterziehen.\n7. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom\n11. Mai 2012 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 90.00 sei zu verzichten. Hingegen sei die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr zu verlängern.\n8. Die unter der Lagernummer 11/2013 polizeilich sichergestellten\nMesser (einhändig bedienbares Klappmesser \"Inox\"; Rambo III-\nKampfmesser) seien einzuziehen und der Kantonspolizei Schwyz\nzur Vernichtung zu überlassen.\n9. Die weiteren unter der Lagernummer 11/2013 polizeilich sichergestellten Gegenstände (Holzbeil, Baseballschläger) seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben.\n10. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten, zuzüglich der\nKosten der amtlichen Verteidigung.\n\nb) Die Privatklägerin, D.________, stellte an der Hauptverhandlung vom\n11. Dezember 2013 folgende Rechtsbegehren (Vi-act. IX, Anhang II):\n1. Der Beschuldigte sei gemäss der Anklage vom 3. April 2013\nschuldig zu sprechen und gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft zu bestrafen.\n2. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Fr. 2'000.00 Genugtuung\nzuzüglich Zins von 5 % seit 20. Oktober 2012 zu Gunsten der Privatklägerin D.________ zu verpflichten.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Beschuldigten.\n\nc) Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragte für den Beschuldigten Folgendes (Vi-act. IX, S. 8 und Anhang III):\nKantonsgericht Schwyz 10\n\n"}