{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\n zember 2008 an den Arm schlug. A.________ stiess D.________\nwissentlich und willentlich weg und nahm die ihr dadurch zugefügte\nBeeinträchtigung der körperlichen Integrität zumindest in Kauf.\n6. der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB,\nbegangen dadurch, dass er\ngegen jemanden Tätlichkeiten verübte, die keine Schädigung des\nKörpers oder der Gesundheit zur Folge hatten,\nbei folgendem Sachverhalt:\nAm 30. September 2012, ca. um 15.30 Uhr, stand der damals\nsechsjährige E.________ mit einem Fahrradhelm auf dem Kopf im\nEingangsbereich des Mehrfamilienhauses an der\nH.________strasse xx in Trachslau SZ, in dem er wohnte, und begann, die Haupteingangstüre zu öffnen. Als er sah, dass\nA.________ Katze den Eingangsbereich durch die geöffnete Türe\nbetreten wollte, verhinderte er dies, indem er die Katze mit seinem\nrechten Fuss beiseite schob. Der inzwischen im Mehrfamilienhaus\nhinter E.________ getretene A.________ sah dies und versetzte\ndiesem mit der rechten Faust oder mit der flachen rechten Hand\neinen Schlag gegen die rechte Seite des behelmten Hinterkopfes.\nAls Folge des Schlages verspürte E.________ für einige Stunden\nKopfschmerzen. A.________ schlug E.________ wissentlich und\nwillentlich und nahm die ihm dadurch zugefügte Beeinträchtigung\nder körperlichen Integrität zumindest in Kauf.\n7. der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im\nSinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. i i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG,\nbegangen dadurch, dass er\nfahrlässig seinen Meldepflichten nach Artikel 7a Absatz 1, 9c, 11\nAbsätze 3 und 4, 11a Absatz 2, 17 Absatz 7 oder 42 Absatz 5 des\nWaffengesetzes nicht nachkam,\nbei folgendem Sachverhalt:\nA.________ lagerte am 2. Januar 2013, ca. um 18.34 Uhr, ein\nKlappmesser mit einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus zuhinterst auf dem obersten Tablar seines Kleiderschrankes im Schlafzimmer seiner damaligen Wohnung an der\nH.________strasse xx in Trachslau SZ, welche Wohnung er gemeinsam mit seiner damaligen Lebenspartnerin D.________ und\ndem gemeinsamen Sohn L.________ bewohnte. A.________ hatte\ndas Klappmesser vor ca. 30 Jahren von einer unbekannten Person\ndurch Erbgang erworben. Er unterliess es in pflichtwidriger Unvorsicht, innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten des Waffengesetzes am 1. Januar 1999 diese Waffe der für die Erteilung von\nAusnahmebewilligungen zuständigen Kantonspolizei Schwyz zu\nmelden.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n"}