{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\n gegen jemanden Tätlichkeiten verübte, die keine Schädigung des\nKörpers oder der Gesundheit zur Folge hatten, wobei er die Tat\nwiederholt an seinem heterosexuellen Lebenspartner beging und\nsie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führten und\ndie Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde,\nbei folgendem Sachverhalt:\n1.1 Am 13. Juni 2011, ca. um 11.23 Uhr, schlug A.________ in der\ndamaligen gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse xx\nin Trachslau SZ anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung mit\nD.________ von hinten mit der Faust auf deren Hinterkopf. Dadurch erlitt D.________ Kopfschmerzen. A.________ und\nD.________ führten ca. seit dem Jahr 2004 einen gemeinsamen\nHaushalt. Der gemeinsame Sohn L.________ wurde im Jahr 2006\ngeboren. A.________ war bereits vor dem 13. Juni 2011 wiederholt gegen D.________ tätlich geworden, indem er ihr im Jahr\n2006 einen Tumblerfilter an den Kopf warf, ihr im April 2007 mit der\nFaust einen Schlag gegen den Oberschenkel, im Juli 2007 einen\nSchlag auf den Kopf und am 2. September 2007 einen Faustschlag in die Magengegend versetzte und sie gleichentags an den\nHaaren zerrte, sowie indem er ihr am 23. November 2008 mit dem\nHandy in der Hand auf die rechte Hüftseite und am 2. Dezember\n2008 an den Arm schlug. A.________ versetzte D.________ den\nSchlag wissentlich und willentlich und nahm die ihr dadurch zugefügte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zumindest in\nKauf.\n1.2 Am 20. Oktober 2012, ca. um 21.00 Uhr, hielt G.________ seinen\nPersonenwagen in Trachslau SZ, in der Nähe der damaligen Wohnung von D.________ und A.________ an der H.________strasse\nxx, auf einem grossen Platz bei der Firma I.________ AG,\nJ.________strasse yy, in der Nähe einer Hausmauer, an, um\nD.________ aussteigen zu lassen. Nach kurzer Zeit stieg\nD.________ aus dem Personenwagen aus, um sich auf den\nHeimweg zu machen. Kaum hatte D.________ einige Schritte gemacht, rannte A.________ schreiend aus dem Areal mit der Kiesgrube auf D.________ los. Bei ihr angekommen, schrie\nA.________ D.________ zunächst an und stiess sie dann an den\nSchultern von sich weg in Richtung des Personenwagens.\nA.________ und D.________ führten ca. seit dem Jahr 2004 einen\ngemeinsamen Haushalt. Der gemeinsame Sohn L.________ wurde im Jahr 2006 geboren. A.________ war bereits vor dem 13. Juni 2011 wiederholt gegen D.________ tätlich geworden, indem er\nihr im Jahr 2006 einen Tumblerfilter an den Kopf warf, ihr im April\n2007 mit der Faust einen Schlag gegen den Oberschenkel, im Juli\n2007 einen Schlag auf den Kopf und am 2. September 2007 einen\nFaustschlag in die Magengegend versetzte und sie gleichentags\nan den Haaren zerrte, sowie indem er ihr am 23. November 2008\nmit dem Handy in der Hand auf die rechte Hüftseite und am 2. De-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n"}