{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\n \"Ich bring dich um.\" G.________ erlitt durch den Würgegriff und die\ndrohende Äusserung Todesangst, was A.________ wollte oder\nzumindest in Kauf nahm.\n1.2 (…)\n1.3 (…)\n2. der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2\nBst. b StGB,\nbegangen dadurch, dass er\njemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzte, wobei er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des\nOpfers war und sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen\nHaushalt führten und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu\neinem Jahr nach der Trennung begangen wurde,\nbei folgendem Sachverhalt:\nAm 2. Januar 2013, ca. um 18.30 Uhr, fand zwischen A.________\nund seiner damaligen Lebenspartnerin D.________ in der damaligen gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse xx in\nTrachslau SZ eine verbale Auseinandersetzung betreffend das bevorstehende Zügeln statt. Am Ende dieser Auseinandersetzung\nging A.________ mit drohender Körperhaltung schreiend und\nschnellen Schrittes auf die ihm körperlich unterlegene D.________\nzu und beschimpfte diese mit hochrotem Kopf in drohender Haltung bei einem Gesichtsabstand von 5 bis 10 cm. D.________\nwurde in Angst und Schrecken versetzt durch dieses drohende\nVerhalten von A.________ – im Wissen um die bereits in den Jahren 2006 bis 2011 von A.________ ihr gegenüber wiederholt ausgeübte häusliche Gewalt, namentlich, dass er ihr im Jahr 2006 einen Tumblerfilter an den Kopf warf, ihr im April 2007 mit der Faust\neinen Schlag gegen den Oberschenkel, im Juli 2007 einen Schlag\nauf den Kopf und am 2. September 2007 einen Faustschlag in die\nMagengegend versetzte und sie gleichentags an den Haaren zerrte, dass er ihr am 23. November 2008 mit dem Handy in der Hand\nauf die rechte Hüftseite und am 2. Dezember 2008 an den Arm\nschlug, für welche letzteren beiden Taten er rechtskräftig wegen\nwiederholter Tätlichkeiten bestraft wurde, sowie im Wissen um ein\nRambomesser mit einer Klingenlänge von ca. 30 cm, das sich\nA.________ in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 gekauft hatte,\nund im Wissen um Wurf- und Zielübungen, die A.________ seit\nWeihnachten 2012 wiederholt im Essbereich der gemeinsamen\nWohnung mit einem Brotmesser auf ein Brotschneidebrett durchführte, wobei das Messer jedes Mal im Holz stecken blieb.\nA.________ nahm zumindest in Kauf, D.________ in Angst und\nSchrecken zu versetzen, wobei ihm bekannt war, dass\nD.________ von seinen Wurf- und Zielübungen mit dem Brotmesser und vom Rambomesser wusste.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n"}