b) einer Busse von Fr. 225.00 bzw. bei deren schuldhaften Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Strafuntersuchungskosten von Fr. 4‘316.70 und den Gerichtskosten von Fr. 2‘500.00, betragen gesamthaft Fr. 6‘816.70. Sie werden dem Beschuldigten in der Höhe von total Fr. 1‘200.00 auferlegt und gehen im Restbetrag zu Lasten des Bezirks March. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘800.00 gehen zu Lasten des Kantons. Kantonsgericht Schwyz 20