Mithin ist dem Beschuldigten für beide Rechtsgänge des Berufungsverfahrens eine Entschädigung von total Fr. 3‘820.35 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zuzusprechen;- Kantonsgericht Schwyz 19 erkannt: In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts March vom 18. Juni 2014 (SGO 2014 2) aufgehoben und wie folgt ersetzt: