Betreffend der von der Verteidigung geforderten Auslagenpauschale von 3 % des Honorars ist festzuhalten, dass der kantonale Gebührentarif für Rechtsanwälte eine solche „Kleinspesenpauschale“ bekanntlich nicht kennt, sondern die Auslagen sich nach dem tatsächlichen Aufwand richten (§ 17 GebTRA). Es kann aber als gerichtsnotorisch gelten, dass einem Rechtsvertreter für die Vorbereitung und Durchführung eines Berufungsverfahrens Auslagen entstehen, weshalb ausnahmsweise die Auslagen pauschal zu ersetzen sind. Mithin ist dem Beschuldigten für beide Rechtsgänge des Berufungsverfahrens eine Entschädigung von total Fr. 3‘820.35 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zuzusprechen;- Kantonsgericht