bussen des Beschuldigten selber (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) wurde hingegen nicht geltend gemacht. Der Verteidiger reichte eine Kostennote über den Betrag von total Fr. 7‘030.35 ein, wonach unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht zugesprochenen Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘000.00 noch ein Honorar von Fr. 4‘030.35 resultiert (KG-act. 17, 17/1). Der geltend gemachte Aufwand gemäss der detaillierten Kostenabrechnung (KG-act. 17/1) ist mit Ausnahme der Positionen Telefonat vom 20. Juli 2015 und Besprechung vom 21. Oktober 2015 mit dem Vater des Beschuldigten von total Fr. 210.00, die in Abzug zu bringen sind, grundsätzlich nicht zu beanstanden.