Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Untersuchungsund erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht anwaltlich vertreten war (vgl. die Anwaltsvollmacht vom 12. November 2014 in KG-act. 3/1, STK 2014 70). Im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO werden nur die Auslagen für die anwaltliche Vertretung entschädigt. Eine Entschädigung für wirtschaftliche Ein- Kantonsgericht Schwyz 18