jeweils SUM 2011 1531). Mit Blick auf § 26 GebVO rechtfertigt es sich somit, den erwähnten Aufwand mit pauschal Fr. 400.00 zu veranschlagen. Betreffend die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist in Nachachtung Kantonsgericht Schwyz 17 von § 27 GebVO der vom Beschuldigten im Rahmen des verbleibenden Schuldspruchs zu tragende Kostenanteil auf Fr. 800.00 festzulegen.