17.1.01, SUM 2011 1531) bzw. der Rechnungen im Untersuchungsverfahren (U- act. 17.1.02-07, SUM 2011 1531) ist eine exakte Ausscheidung der Kosten für das Strassenverkehrsdelikt nicht möglich. Der auf die Geschwindigkeitsüberschreitung entfallende Aufwand im Untersuchungsverfahren beschränkte sich auf den Rapport der Verkehrspolizei (U-act. 8.2.01) inkl. Foto (U-act. 8.2.02), das Rechtshilfegesuch sowie das Formular zur Ermittlung von Halter und Lenker des Fahrzeuges (U-act. 8.2.03/04) und ein paar wenige Fragen anlässlich der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (U-act. 10.1.02, Fragen 10- 15; jeweils SUM 2011 1531).