5. a) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Dem Beschuldigten sind somit die Untersuchungs- und erstinstanzlichen Kosten, welche im Hinblick auf den Schuldspruch betreffend grobe Verkehrsregelverletzung entstanden, aufzuerlegen. Anhand der Kostenrechnung für die Anklage (U-act. 17.1.01, SUM 2011 1531) bzw. der Rechnungen im Untersuchungsverfahren (U- act.