Verbindungsbusse (E. 4) für angemessen. Der Beschuldigte rügte diese vorinstanzliche Strafzumessung im ersten Rechtsgang des Berufungsverfahrens nicht (vgl. Berufungsantrag Ziff. 2, KG-act. 3, STK 2014 70) und die Strafkammer des Kantonsgerichts schloss sich den Erwägungen der Vorinstanz an (Urteil vom 7. Juli 2015, E. 4). Hierzu hat sich das Bundesgericht nicht geäussert, sodass die Strafkammer nunmehr an seine Erwägungen im Urteil vom 7. Juli 2015 gebunden ist. Weitere Erörterungen hierzu erübrigen sich somit.