4. Infolge des zuvor erwähnten Freispruchs ist die Strafe für den nicht angefochtenen Schuldspruch betreffend vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) festzulegen. Die Vorinstanz befasste sich bereits ausführlich mit der Strafzumessung (Urteil Bezirksgericht March vom 18. Juni 2014, E. 3). Sie hielt für das Strassenverkehrsdelikt die Ausfällung einer Geldstrafe (E. 3.3) von 20 bzw. letztlich von 15 Tagessätzen (E. 3.6 f; unter Berücksichtigung des Geständnisses), bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 60.00 (E. 3.9), bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Kantonsgericht Schwyz 16