8.1.04, SUM 2011 1531). Ohne die Fingerabdruckspuren wäre der Tatverdacht nicht auf den Beschuldigten gefallen. Nachdem die Erfassung seiner Fingerabdrücke nicht zulässig war, erübrigt sich in Nachachtung von Art. 141 Abs. 4 StPO namentlich die Auswertung der sichergestellten Blutspur. g) Zusammenfassend ist der nicht geständige Beschuldigte mangels rechtsgenügender Beweise vom Vorwurf des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB freizusprechen.