Im Zeitpunkt vor der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschuldigten (6. September 2011) bestanden keinerlei Hinweise auf eine mögliche Täterschaft des Beschuldigten im Verfahren betreffend Diebstahl. Das Verfahren wurde denn auch mit Verfügung vom 16. Juni 2008 vorläufig eingestellt, weil die Täterschaft bis dato nicht ermittelt werden konnte (U-act. 9.1.01, SUM 2011 1531). Erst nachdem die Fingerabdrücke im Verfahren betreffend Raufhandel etc. in die zentrale Spurendatenbank eingespiesen wurden und sich (zufällig) eine Übereinstimmung mit den Fingerabdruckspuren im vorliegenden Verfahren ergab, wurden die Ermittlungen wieder aufgenommen (vgl. U-act. 8.1.04, SUM 2011 1531).