eignet, die Täterschaft des Beschuldigten nachzuweisen. Indessen gilt zu beachten, dass ein Beweis, der lediglich aufgrund eines nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbaren Beweises erhoben werden konnte, nicht verwertbar ist, wenn dieser zweite Beweis nicht ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Im Zeitpunkt vor der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschuldigten (6. September 2011) bestanden keinerlei Hinweise auf eine mögliche Täterschaft des Beschuldigten im Verfahren betreffend Diebstahl.