Das Bundesgericht äusserte sich in seinem Entscheid vom 23. Juni 2016 (6B_1100/2015) lediglich zur Verwertbarkeit der Fingerabdrücke. Nachdem diese als nicht verwertbar zu qualifizieren sind, ergibt sich eine neue Sachverhaltsgrundlage, weshalb zu prüfen ist, ob die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund weiterer Beweismittel nachweisbar ist.