f) Der Schuldspruch betreffend Diebstahl im Urteil vom 7. Juli 2015 beruhte im Wesentlichen darauf, dass die Täterschaft des Beschuldigten mit dessen Fingerabdrücken auf der im aufgebrochenen Fotoapparat gefundenen Glasscheibe nachgewiesen sei, mithin seine Fingerabdrücke als einziges Beweismittel für dessen Täterschaft diente (STK 2014 70, E. 2). Das Bundesgericht äusserte sich in seinem Entscheid vom 23. Juni 2016 (6B_1100/2015) lediglich zur Verwertbarkeit der Fingerabdrücke.